Wolfsverordnung in mehreren Punkten nicht haltbar

Nach eingehender Analyse fordern wir die Staatsregierung auf, umgehend die in Teilen rechtswidrige Verordnung zurückzunehmen

Nach eingehender fachlicher Prüfung der neuen Wolfsverordnung haben wir mehrere Punkte identifiziert, die eine Umsetzung unmöglich machen. Wir haben der bayerischen Staatsregierung die rechtlichen Schwächen der derzeitigen Verordnung in einem ausführlichen Schreiben mitgeteilt und sie deshalb zur Rücknahme oder Änderung aufgefordert. 

Wolf blickt direkt in die Kamera. | © Rosl Roessner © Rosl Roessner
Erleichterungen beim Abschuss von Wölfen verstoßen gegen europäisches Naturschutzrecht.

Nachdem der Ministerpräsident selbst eingeräumt hat, bei rechtlichen Zweifelsfällen die Verordnung anzupassen, nehmen wir ihn hier beim Wort. Im Fall der Genehmigung eines Abschusses von Wölfen auf Basis von aus unserer Sicht klar rechtswidrigen Punkten werden wir dagegen rechtlich vorgehen.

Wolfsabschussforderungen nicht mit Naturschutzrecht vereinbar

Nach einer ausgiebigen Analyse der durch die Staatsregierung zum 1. Mai in Kraft gesetzten Wolfsverordnung kommen wir zu dem Schluss, dass mehrere Punkte nicht mit dem geltenden nationalen und europäischen Naturschutzrecht vereinbar sind:

So darf beispielsweise laut neuer Verordnung ein Wolf bereits abgeschossen werden, wenn er sich mehrere Tage lang weniger als 200 Meter entfernt von geschlossenen Ortschaften oder Gebäuden und Stallungen aufhält. Nach unserer Einschätzung handelt es sich bei Wölfen, die sich so verhalten, oftmals um neugierige und unerfahrene Jungtiere. Dieses Verhalten von Wölfen ist typisch, aber ungefährlich. Mit dieser Begründung hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung im Jahr 2022 auch festgehalten, dass kein Handlungsbedarf besteht, solange ein Wolf Ortschaften bloß durchstreift.

Weiterhin kritisieren wir die mögliche Entnahme von Problemwölfen sogar auf Flächen der höchsten Schutzkategorien, beispielsweise Naturschutz- und Natura 2000-Gebiete, insbesondere aber in Nationalparken. Wenn nicht einmal mehr Nationalparks von derartigen Eingriffen freigehalten werden, ist diese Verordnung fachlich und rechtlich nicht haltbar und muss entsprechend überprüft und geändert werden.

Aktionsplan Wolf sollte weiterhin eingehalten werden

Ein Wolf liegt auf Waldboden, den Kopf hat er in die Höhe gestreckt | © Marcus Bosch © Marcus Bosch
Der bayerische Aktionsplan Wolf muss auch weiterhin die Basis für dem Umgang mit dem Wolf sein.

Gegen die Wolfsverordnung als solche werden wir keine Normenkontrollklage einreichen. Sollte es aufgrund rechtswidriger Punkte aus der neuen Verordnung jedoch zur Genehmigung für einen Wolfsabschuss kommen, werden wir unverzüglich den Klageweg prüfen. Dies gilt selbstverständlich auch für illegal vorgenommene Tötungen von Wölfen. Als LBV sind wir auch weiterhin bereit, an sachorientierten Lösungen zum Wolf mitzuwirken und die Zusammenarbeit und das Gespräch mit allen Akteuren zu suchen. Wir halten es für zwingend erforderlich, wieder an den Gesprächstisch zurückzukehren. Wir stehen auch weiterhin zum Bayerischen Aktionsplan Wolf, der ausdrücklich nach klaren Regeln auch die Entnahme von Problemwölfen vorsieht. Der Aktionsplan Wolf sollte als Grundlage für eine pragmatische und rechtlich tragfähige Verordnung herangezogen werden. Eine darüberhinausgehende und unserer Einschätzung nach in Teilen rechtswidrige Verordnung, mit lediglich vermeintlich einfachen Lösungen, schadet nicht nur dem Natur- und Artenschutz, sondern hilft letztendlich auch nicht den tierhaltenden Betrieben und Familien vor Ort.

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© Ralph Sturm

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