LBV für ökologisch orientierte Jagdreform

Verbot der Jagd auf alle Rote-Liste-Arten gefordert

Die Jagdgesetzgebung weist an vielen Stellen Defizite auf, die dringend einer ökologisch orientierten Reform bedürfen (z.B. in Anlehnung an den Entwurf des DNR zum Bundesjagdgesetz). Vielfach werden von den Jägern, besonders den ökologisch orientierten Forstleuten, Belange des Naturschutzes bei der Jagdausübung bereits berücksichtigt. 

Rothirsch liegt im Wald auf einer Wiese | © Marcus Bosch © Marcus Bosch
m Gegensatz zu Rote-Liste-Arten sollte der Rothirsch gejagt werden dürfen

LBV-Positionspapier Jagd

LBV Positionspapier Jagd 2020

Faktisch haben Jagd und Naturschutz vor allem dort Berührungspunkte, wo die Jagd durch die mit ihr verbundenen Störungen oder durch die Eingriffe in die Populationen Auswirkungen auf die bejagten Arten hat, aber auch auf andere Arten in ihrem Umfeld. Ebenso bestehen Berührungspunkte dort, wo sich Jagd und Naturschutz gemeinsam für den Schutz gefährdeter - und zum Teil jagdbarer - Arten engagieren können und müssen.

Viele Jäger berücksichtigen Belange des Natur- und Artenschutzes bereits bei der Jagdaus- übung. In anderen Bereichen, bei vielen Projekten und in sonstigen Aktivitäten müssen dagegen Jagd und Naturschutz zunächst noch gegenseitiges Verständnis entwickeln, um dann gemeinsam an der Umsetzung von Maßnahmen zu arbeiten.

Das vorliegende Positionspapier wurde in Zusammenarbeit mit diversen Kreisgruppen des LBV erarbeitet und von Vorstand und Wissenschaftlichem Beirat des Verbandes verabschiedet. Es entwickelt die erste Version von 2003 fort und trägt der zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklung sowohl im fachlichen wie im verbandlichen Kontext Rechnung

Grundsätzliche Ziele des LBV

  • Erhalt und Entwicklung funktionsfähiger Ökosysteme durch Schutz und Wiederherstellung von Lebensräumen.
  • Aufbau eines naturnahen und standortheimischen Waldes mit seiner Funktionsvielfalt (vgl. Positionspapier Wald).
  • Jagdverbot auf sich natürlich wiederansiedelnde Arten, z.B. Wolf, Luchs, Elch.
  • Verzicht auf die Bejagung von Vögeln mit wenigen Ausnahmen
  • Wild ist oft auch jagdbedingt zu scheu und kann deshalb Teile seines Lebensraums nicht nutzen. Die Jagd sollte deshalb so ausgeübt werden, dass sie wildtiergerecht ist.
  • Keine Bestandsstützung durch Aussetzung einheimischer und nicht heimischer Arten.

Forderungen des LBV an das Jagdmanagement Bayern

Jagdbare Arten und Populationsmanagement

1. Jagd nur auf Arten, für deren Bejagung es einen guten Grund gibt

Die Ausübung der Jagd wird vom LBV insofern als legitime Form der Landnutzung anerkannt, als dass sie sich auf Arten mit nachhaltig nutzbaren Beständen konzentriert und zur Eindämmung der durch bestimmte Arten verursachten land- und forstwirtschaftlichen Schäden erfolgt. Eine Grundvoraussetzung für die Bejagung ist, dass es sich dabei um nicht gefährdete Arten handelt und ein günstiger Erhaltungszustand gegeben ist. Ferner ist im naturschutzfachlichen Kontext, insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Wasservögeln und Bodenbrütern, das Thema Prädation zu berücksichtigen. In einigen Gebieten stellen Prädatoren, wie Fuchs und Marderartige, einen bedeutsamen Faktor für den geringen Bruterfolg dar. Prädationsmanagement ist deshalb z.B. in Wiesenbrüterschutzprojekten zu einem wesentlichen Bestandteil des Gesamtkonzeptes geworden.

In diesem Zusammenhang stellen gerade nicht heimische Prädatoren, wie Waschbär, Mink und Marderhund, die sich in den letzten Jahren deutlich ausgebreitet haben, in einigen Gebieten eine echte Gefahr für Erhaltungsziele dar. Folglich wird die Jagd auf solche Neozoen aus Gründen des Naturschutzes akzeptiert.

Die Jagd kann zudem einen Beitrag leisten, wenn es bei Arten, die positive Bestandsentwicklungen aufweisen, zu Akzeptanzproblemen kommt. Hier kann die Jagd durch Bestandsminderungen einen Teil des Managements bzw. der Problemlösung darstellen.

Wenn es aber keine Notwendigkeit für die Bejagung gibt und keine Nutzung der bejagten Art stattfindet bzw. wenn die bejagte Art eine wichtige ökologische Funktion ausübt oder einen ungünstigen Erhaltungszustand aufweist, sollte keine Bejagung erfolgen.

2. Einstellung der Jagd auf Rote-Liste-Arten

Sofern die Liste der jagdbaren Arten nicht der der 1. Forderung entspricht, fordert der LBV ein generelles Verbot der Jagd auf alle Rote-Liste-Arten sowie auf weitere Arten mit negativer Bestandsentwicklung. Die Monitoringergebnisse u.a. für das Rebhuhn, bestätigt durch die Jagdstatistik, zeigen deutlich auf, dass die Bestandsentwicklung für das Rebhuhn so drama-tisch ist, dass sich eine weitere Bejagung verbietet. Gleiches gilt für in Deutschland und anderen EU-Ländern stark gefährdete Vogelarten, z.B. Kiebitz und Bekassine, die in verschiedenen EU-Ländern noch regelmäßig und in großer Zahl bejagt werden, was sich durchaus negativ auf die Populationen der hiesigen Brutvögel auswirken kann. In jedem Fall muss der günstige Erhaltungszustand als oberste Prämisse berücksichtigt werden, bevor an die Bejagung einer Art gedacht werden kann.

In Bezug auf Arten, die sich in einem ungünstigen Erhaltungszustand befinden, betont die Europäische Kommission, es sei „selbstverständlich nicht ratsam, solche Arten oder Populationen zu bejagen, auch wenn die Jagd nicht die Ursache für ihren ungünstigen Erhaltungsstatus ist oder dazu beiträgt“. Im Bericht des Ausschusses über Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz des Europäischen Parlaments zu dem Kommissionsvorschlag von 1991 über die Änderung der Vogelschutzrichtlinie heißt es weiterhin: „Bei rückläufigen Arten kann die Jagd per definitionem nicht nachhaltig sein, es sei denn, sie ist Teil eines ordnungsgemäß durchgeführten Bewirtschaftungsplans, der auch die Erhaltung von Lebensräumen und andere Maßnahmen umfasst, die den Rückgang aufhalten und diese Entwicklung letztlich umkehren“ (Europäische Kommission 2008, S.25).

3. Ökologische Ausrichtung der Schalenwildbejagung und Optimierung seines Lebensraums

Durch sorgfältige Beachtung biologischer und ökologischer Zusammenhänge ergeben sich Lösungsmöglichkeiten, einen ökologisch funktionsfähigen Lebensraum mit einem vitalen Wildbestand zu erhalten. So ermöglicht z.B. eine Verlagerung des Schwerpunktes der Bejagung von Trophäenträgern hin zu insbesondere den weiblichen Tieren unter anderem einen Rehbestand auf einem mit der natürlichen Waldentwicklung zu vereinbarenden Niveau. Der LBV fordert weiterhin, die Wanderbewegungen aller Wildarten zu erhalten bzw. so zu optimieren, dass der potenziell nutzbare Lebensraum erreicht werden kann. In diesem Zusammen-hang sind auch die Rotwildgebiete in Frage zu stellen und konsequenterweise aufzulösen.

Winterfütterung: Aus Sicht des Naturschutzes stellt der Tod von schwachen oder kranken Tieren im Winter oder bei Nahrungsengpässen einen biologischen Prozess dar. Somit fördert ein Fütterungsverzicht die natürliche Selektion sowie ökologischen Abläufe und beugt zu ho-hen Wilddichten auf natürliche Weise vor.

Die Fütterung zu Notzeiten erfolgt nach Art. 43 BayJagdG und § 23a Ausführungsverordnung zum Jagdgesetz. Demnach ist der Revierinhaber verpflichtet, in der Notzeit für angemessene Wildfütterung zu sorgen und die dazu erforderlichen Fütterungsanlagen zu unterhalten. Das gilt nicht für Rotwild, das auf Grund einer Rechtsverordnung nicht gehegt werden darf. Missbräuchlich ist eine Wildfütterung, wenn Futtermittel ausgebracht werden, die nach Zusammensetzung, Qualität oder Menge den ernährungsphysiologischen Bedürfnissen der jeweiligen Wildart nicht entsprechen, Schalenwild außerhalb der Notzeit gefüttert wird oder Schalenwild in oder im unmittelbar räumlichen Zusammenhang mit Schutzwäldern nach Art. 10 Abs. 1 BayWaldG gefüttert und dadurch die Schutzfunktion des Waldes beeinträchtigt oder gefährdet wird. Das Verfüttern proteinhaltiger Erzeugnisse und von Fetten aus Gewebe warmblütiger Landtiere und von Fischen sowie von Mischfuttermitteln, die diese Einzelfuttermittel enthalten, an Wild ist verboten.

Viele Jäger berichten zudem von Bewirtschaftung des Grünlandes bis in den Spätherbst hinein (Güllen, Mahd), die z.B. den Rehen ein Äsen auf diesen Flächen unmöglich macht.

4. Populationsmanagement für Zugvögel entlang der Zugwege

Streckenangaben von Zugvögeln, die während ihrer Wanderung in verschiedenen Ländern mit im Regelfall voneinander abweichenden Jagdsystemen erlegt werden, sind häufig nur geschätzt. Zahlen zu den Abschüssen in Ihrem gesamten Lebensraum fehlen oft. Ein hoher Jagddruck kann sich erfahrungsgemäß sowohl direkt (Abschuss) als auch indirekt (Störungen) auf Bestände von Vogelarten auswirken.

Um den Einfluss auf die Populationsentwicklung auf nationaler wie internationaler Ebene einschätzen zu können, wäre ein abgestimmtes Monitoring durch eine Zusammenführung von Daten zu Bestandsgrößen, Bruterfolgen und Jagdstrecken auf europäischer Ebene für die Ausübung der Jagd auf die einzelnen Arten notwendig. Durch hohe jagdbedingte Mortalität sind vor allem Arten mit hoher Lebenserwartung und geringer jährlicher Reproduktion (Hirschfeld, Heyd 2005).Streckenangaben von Zugvögeln, die während ihrer Wanderung in verschiedenen Ländern mit im Regelfall voneinander abweichenden Jagdsystemen erlegt werden, sind häufig nur geschätzt. Zahlen zu den Abschüssen in Ihrem gesamten Lebensraum fehlen oft. Ein hoher Jagddruck kann sich erfahrungsgemäß sowohl direkt (Abschuss) als auch indirekt (Störungen) auf Bestände von Vogelarten auswirken.

Um den Einfluss auf die Populationsentwicklung auf nationaler wie internationaler Ebene einschätzen zu können, wäre ein abgestimmtes Monitoring durch eine Zusammenführung von Daten zu Bestandsgrößen, Bruterfolgen und Jagdstrecken auf europäischer Ebene für die Ausübung der Jagd auf die einzelnen Arten notwendig. Durch hohe jagdbedingte Mortalität sind vor allem Arten mit hoher Lebenserwartung und geringer jährlicher Reproduktion (Hirschfeld, Heyd 2005).

Die Bejagung von Arten, beispielsweise auch zur Konfliktminderung im Bereich der Land-wirtschaft, ist vertretbar, solange ein günstiger Erhaltungszustand der Arten gewährleistet ist. Insbesondere für eine nachhaltige Nutzung ziehender Wildgänse und -enten sollte eine vertretbare Gesamt-Abschussquote mit Hilfe nationaler Abschussquoten über die Lebensraumstaaten verteilt werden (Mooij 2005). Das 2016 diskutierte, europaweite Konzept zum Gänsemanagement stützt sich auf Angaben zum Bestand, zum Bruterfolg und zur Überlebensrate sowie der Jagdstrecke in den Ländern entlang der Zugwege. Derzeit können diese Angaben für Deutschland nur teilweise und nicht in der benötigten Qualität bereitgestellt werden.

Ohne Daten aus Deutschland ist eine Bewertung des Erhaltungszustandes vieler Populationen jedoch nicht möglich. Diese unbefriedigende Situation muss sich deshalb zeitnah verbessern, um die anvisierte Implementierung des neuen AEWA-Managementkonzeptes überhaupt zu ermöglichen:

  • Etablierung der in Deutschland (und in vielen anderen Ländern entlang der Zugwege) längst überfälligen Einführung einer artbezogenen Erfassung der Jagdstrecken,
  • Stärkung des derzeit lückenhaften Bestandsmonitorings von Gänsen
  • Aufbau eines demographischen Monitorings zur Ermittlung von Bruterfolg und Überlebensraten bei Gänsen.

Internationales Ziel müssen nachhaltige und stabile Bestände und deren Verbreitung sein. Hier sei auch darauf hingewiesen, dass die Jagd oder Vergrämungsmaßnahmen als alleinige Maßnahmen eines Populationsmanagement nicht zielführend sind. Um ökologische Bedürfnisse zu erfüllen, ist dem Flächenmanagement eine hohe Bedeutung zuzuschreiben. 

Jagdpraxis und jagdliche Einrichtungen

Generell ist die jagdliche Praxis nachhaltig und so zu praktizieren, dass für die jagdbaren Arten ein günstiger Erhaltungszustand gewährleistet wird und gleichzeitig Kollateralschäden an nicht jagdbaren Arten vermieden werden. 

Der Abschuss von Haushunden und -katzen erfolgt gemäß geltender Rechtslage (§ 23 Jagdschutz - BJagdG) zum Schutz des Wildes. Innerhalb einer Sperrzone (Abstand von bewohnten Häusern) von 300m ist in Bayern der Abschuss verboten. Der BJV empfiehlt hierzu: ‚Das Töten von wildernden Hunden oder streunenden Katzen kann jedoch nur eine „Ultima Ratio“ sein. Als solche kommt sie nur in Betracht, wenn andere Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr (z.B. Rücksprache mit den Tierhaltern etc.) ausgeschöpft sind oder von vornherein ausscheiden.‘ Diese Position ist aus Sicht des LBV zu unterstützen.

Zwar sind die Verlustzahlen von bodenbrütenden Vögeln durch die Katze als Prädator bisher weniger erforscht (Langgemach, Bellebaum 2005). Es ist aber festzustellen, dass die Katze in Siedlungsräumen nachweislich Auswirkungen auf die Vogelwelt und andere Kleintiere wie Mäuse, Amphibien und Reptilien oder Fledermäuse hat. Mit der Jagd auf Hunde und Katzen besteht jedoch ggf. auch die Gefahr einer Verwechslung und Tötung seltener und streng geschützter Arten wie Wolf oder Wildkatze. Daher sollte im Falle eines Vorkommens in einem Gebiet auf die Jagd solcher Tiere verzichtet werden.

5. Verzicht auf das Auswildern von Arten zu Zwecken der zeitlich unmittelbaren jagdlichen Entnahme

Das Aussetzen von Tieren, insbesondere zu Zwecken der zeitlich unmittelbaren jagdlichen Entnahme, ist ökologisch sinnlos und grundsätzlich abzulehnen. Oftmals sind die in Gefangenschaft aufgezogenen Tiere nicht in der Lage, in ihrem angestammten natürlichen Lebensraum zu überleben. Auf das Auswildern nicht heimischer Arten muss generell verzichtet wer-den. Sie können, wie zahlreiche Negativbeispiele weltweit zeigen, erhebliche ökologische Probleme in ihren neuen Lebensräumen aufwerfen, die im Nachgang kaum mehr zu lösen sind.

6. Verbot bleihaltiger Munition

Aus Gründen des Arten- und Tierschutzes sowie eines v.a. gesundheitlich vorsorgenden Verbraucherschutzes fordert der LBV, die Verwendung bleifreier Munition verbindlich vorzu-schreiben und bleihaltige Munition zu verbieten. In einer Übergangsphase sollte Aufbruch von mit bleihaltiger Munition erlegtem Wild bzw. zumindest die Organe, die den Treffer erhalten haben, vergraben oder sicher entsorgt werden.

Die Aufnahme von bleihaltigen Geschossfragmenten im Aufbruch von Wildtieren oder anderweitig aufgenommener Bleimunition gilt als eine der häufigsten Todesursachen von Greifvögeln, insbesondere Stein- und Seeadler, dem Wappentier Deutschlands. Schon länger wird in Deutschland auch deshalb über ein generelles Verbot von bleihaltiger Jagdmunition diskutiert. Daneben ist auch der Aspekt Lebensmittelsicherheit relevant. Sowohl die europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, als auch das Umweltbundesamt stufen das Gesundheitrisiko beim häufigen Verzehr von durch Bleimunition erlegtem Wildfleisch als hoch ein.

Aus den genannten Gründen ist fast in der gesamten EU die Verwendung von bleihaltiger Jagdmunition verboten. Bereits zum 1.4.2007 wurde die Bejagung von Wasservögeln mit Bleischrot in Bayern verboten. Eine logische Konsequenz wäre es nun, dieses Verbot auch für andere Jagdformen auszuweiten.

Das Institut für Wildbiologie und Jagdwirtschaft der Universität Wien hat im Mai 2015 einen Forschungsbericht „Die Eignung bleifreier Büchsenmunition im Jagdbetrieb“ herausgegeben. Darin werden sowohl neue Erkenntnisse auf Basis von Abschussdokumentationen vorgestellt, als auch weitere Erkenntnisse zusammengetragen. Der LBV sieht sich auf dieser Basis in sei-ner Auffassung bestätigt, dass Bleimunition so rasch wie möglich durch bleifreie Munition ersetzt werde sollte, denn auch die WHO hat 2014 festgestellt, dass es keinen Bleiwert im Blut gibt, der von ihr als unbedenklich eingestuft wird.

Das bemerkenswerteste Ergebnis der österreichischen Studie aber ist, dass die ausgewerteten 1226 Abschussprotokolle der Österreichischen Bundesforste sowie der Salzburger Berufsjägerschaft keinen Hinweis dafür lieferten, dass bleifreie Geschosse generell zu größeren Flucht-strecken, schlechteren Schweißfährten und geringerer Wildbretqualität führen. Gerade diese Argumente hatten die Jäger, die die Eignung von bleifreier Munition bislang ablehnen, ja stets ins Feld geführt. Nunmehr wurde klar belegt, dass das Geschossmaterial in keinem Fall als signifikante Variable auftritt und damit gute Argumente für die grundsätzliche Eignung bleifreier Geschosse für den Jagdbetrieb vorliegen.

Die Autoren der Studie stellen fest, dass die Munitionsindustrie immer mehr innovative Lösungen zur Substituierung von Blei in der Büchsenmunition auf den Markt bringt. Allerdings müsse daher durch die praktische Anwendung der Geschosse „die Spreu vom Weizen getrennt“ werden. Sie empfehlen zunächst einen Prozess des freiwilligen Verzichts auf bleihaltige Büchsenmunition, der durch entsprechende Unterstützung der Jagdverbände ein allmähliches Auslaufen („phasing-out“) der Bleigeschosse einleitet.

Mehr über bleifreie Jagd hier

7. Reduktion der Gebietsstörungen durch Einschränkung der Jagdzeiten

Die z.T. starken Beunruhigungen in der Natur durch langfristige Jagdzeiten und häufige Jagdgänge müssen reduziert werden. Die Jagdzeiten müssen daher verkürzt und gestrafft werden. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass Jagdzeiten auf Arten, deren Reproduktion im Frühjahr beginnt, nicht zu weit in den Nachwinter ausgedehnt werden.

Die in Deutschland geltenden Jagdzeiten sind die längsten in Europa und entsprechen in vielen Aspekten nicht dem Stand des Wissens. Es gibt derzeit keinen einzigen Tag im Jahr, an dem nicht auf mindestens eine Schalenwildart gejagt werden kann. Veränderungen in der Vegetationszeit, Ruhebedürfnisse des Wildes, Ziele der Waldbesitzer und Jagdinteressen haben sich wesentlich gewandelt.

Aufgrund aktueller Erkenntnisse wird deshalb vorgeschlagen, dass bei den wiederkäuenden Schalenwildarten die Zeiten der Aufzucht der Jungtiere und die Zeit des geringen Nahrungsangebotes im Winter jagdlich beruhigt werden sollten. Das betrifft die Monate Januar bis März bzw. Mai bis Juli. Darüber hinaus sollte die Jagd grundsätzlich ruhen, wenn extreme Witterungsbedingungen (z.B. hohe oder verharschte Schneelagen, tiefe Temperaturen) herrschen (Müller et al. 2012). Die Reduktion der Jagdereignisse kommt dann natürlich auch anderen, nicht bejagten Arten zugute.

8. Gewährleistung eines vernünftigen Grundes für die Bejagung von Tieren

Bei der Jagdausübung muss ein vernünftiger Grund für die Tötung eines Tieres vorliegen. Solche Gründe sind in erster Linie eine sinnvolle Verwertung sowie die Verhinderung von land- und forstwirtschaftlichen Schäden. Jagdliche Maßnahmen können auch im Hinblick auf das Erreichen naturschutzfachlicher Ziele einen Beitrag leisten, z.B. im Rahmen eines geeigneten Prädationsmanagements für bodenbrütende Vogelarten.

9. Beizjagd

Der LBV fordert, dass die Beizjagd grundsätzlich nur mit Wanderfalke, Habicht und Steinadler ausgeübt werden darf und nur mit Beizvögeln, die der Nachzucht in Gefangenschaft entstammen. Ggf. kann die Beizjagd mit einzelnen nichtheimischen Arten, wie dem in der deut-schen Falknerei bereits weit verbreiteten Wüstenbussard, nach sorgfältiger Prüfung zugelassen werden.

Zur Unterbindung illegaler Praktiken sind alle in Gefangenschaft gehaltenen Greifvögel mittels DNA-Fingerprint individuell zu registrieren. Das bestehende gesetzliche Verbot der Haltung, der Zucht und des Freiflugs von Greifvogelhybriden ist auch auf Hybriden aus nicht-heimischen Arten auszuweiten, um schwer aufzudeckenden gezielten Fehldeklarationen vor-zubeugen und um negative Einflüsse entflogener Hybride auf Wildbruten auszuschließen.

Die Beizjagd auf Wasservögel ist zu untersagen, da sich dabei nicht sicher ausschließen lässt, dass gefährdete Arten bzw. Arten mit ganzjähriger Schonzeit geschlagen werden.

Wasservogeljagd

Bayern hat eine erhebliche Verantwortung für einen bedeutenden Anteil überwinternder Wasservögel. Die an und auf vielen Gewässern stattfindende Wasservogeljagd ist im Regelfall als erhebliche Störung einzustufen. Es hat sich gezeigt, dass besonders die selteneren und scheueren Arten am stärksten von dem Störeffekt der Bejagung betroffen sind, da sie durch häufiges Auffliegen und Standortwechsel erhebliche Mengen an Energie verbrauchen.Bayern hat eine erhebliche Verantwortung für einen bedeutenden Anteil überwinternder Wasservögel. Die an und auf vielen Gewässern stattfindende Wasservogeljagd ist im Regelfall als erhebliche Störung einzustufen.

Es hat sich gezeigt, dass besonders die selteneren und scheueren Arten am stärksten von dem Störeffekt der Bejagung betroffen sind, da sie durch häufiges Auffliegen und Standortwechsel erhebliche Mengen an Energie verbrauchen.Gebiete, die frei von menschlichen Störungen und Jagddruck sind, sind von essenzieller Bedeutung für den Schutz von Wasservögeln. So haben Stockenten bevorzugt Feuchtgebiete in Landschaften mit einem hohen Anteil an Schutzgebieten aufgesucht, was die Bedeutung dieser Gebiete insbesondere außerhalb der Brutzeit unterstreicht (Beatty et al. 2014).

Am Beispiel des Ermatinger Becken (Bodensee): Gewässergröße gesamt 500ha; 150ha große ganzjährige Schutzzone mit überwiegend ganzjähriger Jagdruhe bei gleichzeitigem Anstieg der Freizeitnutzung ergab sich Folgendes:- Anstieg des Bestandes an Wasservögeln im Winter- Absenkung der Fluchtdistanz von 500m auf 50m- Ausgleich sinkender Kapazitäten angrenzender Gewässer-Abnahme der Nahrungsquellen durch Nutzung der Wasservögel- Verbesserung der Überwinterungsmöglichkeit für nicht bejagte Arten (z.B. Singschwan und Spießente)

10. Verbot der Bejagung von in Formation oder im Schwarm fliegenden Vögeln

Die Jagd auf im Schwarm oder in Formation fliegende Vögel wird überwiegend mit Schrot praktiziert. Gleichwohl die ungeschriebenen Grundsätze der Waidgerechtigkeit bzw. Jagdethik vorgeben, dass unter dem Aspekt des Tierschutzes dem Tier vermeidbare Schmerzen zu ersparen sind, werden eine Vielzahl von diesen Vögeln bei der Jagd jedoch häufig nur angeschossen und verendet nicht sofort, denn mit zunehmender Schussentfernung erhöht sich die Streuung des Schrots (150 cm bei einer Entfernung von 45 m mit 3 mm Schrotschuss), wodurch die Verletzungsgefahr für Flugnachbarn steigt (Mooij 1990).

Zudem fliegen Vögel häufig auch in gemischten Schwärmen, weshalb die Gefahr besteht, dass auch nicht jagdbare Arten betroffen sind. Aus diesen Gründen sollte eine derartige Jagd grundsätzlich verboten werden.

11. Ausübung der Wasservogeljagd nur, wenn exakte Artbestimmung möglich

Grundvoraussetzung der Wasservogeljagd muss das sichere Ansprechen und Bestimmen der Art durch den Jagenden sein, wofür günstige Lichtverhältnisse erforderlich sind. An dieser Stelle sei auf die Artenschutzrechtliche Ausnahmeverordnung zur Entnahme von Kormoranen verwiesen, bei der bereits eine Bejagung 1,5 h nach Sonnenuntergang bis 1,5 h vor Sonnenaufgang verboten ist (§ 1 - AAV). Im bislang erlaubten Zeitraum reicht das Licht überwiegend nicht aus, um fliegende Vögel sowohl von der Art, als auch bzgl. Geschlecht und Alter zu unterscheiden.

12. Vollständiger Jagdverzicht bzw. die Ausweisung großflächiger Jagdruhezonen in Ramsar-Gebieten und europäischen Vogelschutzgebieten (SPA)

Die „Feuchtgebiete internationaler Bedeutung“ (Ramsar-Gebiet) sowie europäische Vogelschutzgebiete erfüllen eine überragende Bedeutung als Rast-, Brut- und Überwinterungsgebiet sowie Rückzugsraum für Wasservögel, die an den Gewässern durch zahlreiche Störungsquel-len (Freizeitaktivitäten, Fischerei, Wasservogeljagd) beeinträchtigt werden. In bereits ausgewiesenen Ruhezonen, wie z.B. im Ramsargebiet Chiemsee, im fränkischen Seeland oder an den Mittleren Isarstauseen, hat sich gezeigt, dass sich die Ruhezonen auf Wasservögel positiv auswirken.

In diesen Bereichen konnte eine Erhöhung der Artenvielfalt, aber auch der Individuen festgestellt werden. Die Bestandsschwankungen haben sich deutlich reduziert, weil die Vögel sich länger an den ungestörten Rastplätzen aufhalten können. Dort, wo auf die Wasservogeljagd verzichtet wurde, konnten auch nicht jagdbare Wasservogelarten verstärkt beobachtet werden. Der LBV fordert daher einen vollständigen Jagdverzicht bzw. die Ausweisung von Jagdruhezonen in Ramsar-Gebieten und europäischen Vogelschutzgebieten mit hoher Bedeutung für Wasservögel.

Jagd in Schutzgebieten

13. Eingeschränkte Zulassung der Jagd in Schutzgebieten

Die Jagd in Schutzgebieten (NSG, geschützter Landschaftsbestandteil, FFH- und Vogel-schutzgebiet) kann nur dann zugelassen werden, solange sie die Erhaltungsziele und - maßnahmen (z.B. Schäferei) des Gebietes nicht gefährdet. Im Idealfall dient sie dem Schutz-zweck des Gebietes. Ein Beispiel hierfür wäre etwa der Eingriff in Wildtierpopulation im Interesse der Erhaltung schutzwürdiger Flora. Die Kernzonen von Großschutzgebieten (National-park, Biosphärenreservat) unterliegen einer störungs- und eingriffsfreien natürlichen Entwicklung und sollten nicht zur Jagd genutzt werden, denn hier sollte vor allen Dingen die Erhaltung und Wiederherstellung natürlicher Lebensgemeinschaften im Vordergrund stehen.

14. Verbot von eutrophierenden jagdlichen Einrichtungen in geschützten Lebensräumen

Einrichtungen (Fütterungen, Kirrungen , Wildäcker, Lecken etc.), die eine eutrophierende und vegetationsverändernde Wirkung aufweisen sowie lokal zu einer erhöhten Trittbelastung oder einem erhöhten Verbiss führen sind in geschützten Lebensräumen (z.B. Lebensraumtypen gemäß Anhang I FFH-Richtlinie, §20c BayNatSchG) grundsätzlich zu verbieten, um empfindliche Pflanzenarten zu schützen sowie die Standortbedingungen zu erhalten.

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Dr. Andreas von Lindeiner

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Wichtige Begriffe und deren Erklärung

Ansitzjagd: Wild wird von einer Ansitzeinrichtung aus erwartet.

Äsen: Nahrung aufnehmen, fressen.

Aufbruch: Gesamtheit der inneren Organe. In Bayern werden nur Herz, Lunge, Leber, Milz und Nieren als Aufbruch bezeichnet.

Beizjagd: Jagd mit gezähmten und abgerichteten Greifvögeln (Beizvögeln)

Büchsenmunition: Synonym: Büchsenpatrone. Dienen dem Schuss aus gezogenen Läufen. Bestehen aus Hülse (ggf. mit Zündhütchen), Treibladung und Geschoss.

Drückjagd: Leise Jagdform auf Rot-, Dam-, Rehwild, Füchse und Gämse, bei der nur wenig Treiber und keine stöbernden Hunde eingesetzt werden. Das Wild wird langsam aus den Rückzugsregionen gedrückt, sodass es sich auf die Wildwechselpfade zubewegt. An den Wechseln sind Jäger platziert, die das Wild erlegen. Im Gegensatz dazu wird bei Treibjagden das Wild von Treibern und/oder Hunden den Schützen laut zugetrieben.

Erhaltungszustand: Bewertung der Einflüsse, die sich auf Verbreitung und Größe von Populationen geschützter Arten oder auf Verbreitung und Artenausstattung geschützter Biotoptypen auswirken. Der günstige Erhaltungszustand ist dann gegeben, wenn die Flächen und Populationen langfristig stabil bleiben oder sich ausdehnen und gleichzeitig keine Verschlechterungen bezüglich der qualitativen Ausstattung eintreten.

FFH-Gebiete: Schutzgebiet innerhalb der Europäischen Union nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie.

Hybridfalken: Kreuzungen verschiedener Falkenarten

Kirrung: Ausbringung von geringen und artgerechten Futtermengen, um Wild anzulocken und zu erlegen.

Lecken: Mineralsalzgaben für das Wild.

Neozoen: Indirekt oder direkt durch anthropogene Aktivitäten eingeführte, eingeschleppte oder eigenständig eingewanderte Tierart.

Ramsar-Konvention: Internationales Übereinkommen über bedeutsame Feuchtgebiete, ins-besondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel. Das wichtigste Ziel der Konvention ist der Schutz solcher Feuchtgebiete (Ramsar-Gebiete) auf internationaler Ebene.

Riegeljagd: Variante der Drückjagd im Gebirge.

Schalenwild: Wildarten mit Klauen (Schalen). Dazu zählen wiederkäuendes Haarwild (Säugetiere, die dem Jagdrecht unterliegen) und Wildschweine.

Schlagfalle/Totschlagfalle: Fallenarten, bei welchen das Wild durch den Schlag zweier Eisen sofort getötet wird.

Schutzwald: Bergwälder oder Wälder in steilen Hanglagen, an labilen Standorten oder in Gewässernähe. Sie haben eine bestimmte Funktion, wie z.B. Schutz vor Steinschlag, Erdrutsch, Lawinen und Hochwasser. Schutzwälder dienen ferner dem Schutz vor Lärm. In Weinbaugebieten verhindern sie, dass Kaltluftflüsse die Kulturpflanzen beeinträchtigen.

Schweißfährte: Blutspur eines angeschossenen Tieres.

Wildacker: Landwirtschaftlich bearbeitete Fläche. Angebaute Pflanzen dienen dem Wild als Nahrung und als Deckung vor Feinden.

Wildbret: Fleisch von frei lebenden Tieren, die dem Jagdrecht unterliegen.

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