Verbesserungen für den Schutz von Uferschnepfe und Co. durch das neue Naturschutzgesetz
Volksbegehren Artenvielfalt: Verbesserter Schutz für Wiesenbrüter?
Für den Erhalt unserer Wiesenbrüter und ihrer Lebensräume sind die Vorgaben und Ergänzungen des Volksbegehrens Artenvielfalt wichtige Stützen. Doch auch darüber hinaus muss noch mehr für diese hochbedrohten Arten getan werden.
Wiesenbrüter gehören zu den am stärksten gefährdeten Vogelarten in Bayern. Unser Projekt zur Besenderung von Großen Brachvögeln oder die bayerische Wiesenbrüteragenda von Landesamt für Umwelt (LfU) und LBV von 2015 sind nur zwei prominente Beispiele für den Wiesenbrüterschutz der letzten Jahre.
Aktuell versucht ferner ein LBV-„Notfallprojekt“ im Altmühltal insbesondere Uferschnepfe und Großen Brachvogel zu erhalten, bis ein langfristig geplantes, auf zehn Jahre angelegtes Kooperationsprojekt mit Bundesförderung mit der Planungsphase voraussichtlich im Herbst 2019 beginnt.
Die Zeit drängte zu sehr, denn es ist zu befürchten, dass zum Beispiel die Uferschnepfe schon in den nächsten Jahren in Bayern ausstirbt.
Landwirtschaftliche Förderprogramme müssen flexibler gestaltet werden
Kann angesichts der dramatischen Lage das durch das Volksbegehren gestärkte Bayerische Naturschutzgesetz dem Wiesenbrüterschutz neue Hoffnung geben? Eine zentrale Neuregelung betrifft das Verbot, auf zehn Prozent der Grünlandflächen der Landesfläche Bayerns vor dem 15. Juni die erste Mahd durchzuführen. Allerdings sind viele Wiesenbrüterküken auch bis zu diesem Stichtag noch nicht flügge; manche Arten brüten zu dem Zeitpunkt noch.
Daher wäre eine Flexibilisierung der landwirtschaftlichen Förderprogramme (insbesondere beim Vertragsnaturschutz VNP) erforderlich, um Landwirten zum Beispiel eine Zusatzprämie zahlen zu können, wenn sie zum Schutz des Wiesenbrüternachwuchses zu einem späteren Zeitpunkt mähen.
Generell sollten die neuen gesetzlichen Bestimmungen und die derzeit erarbeiteten Programme für die kommende Agrar-Förderperiode genutzt werden, um diese wirksamer auf die Erhaltungsziele und damit auch auf den Schutz der Wiesenbrüter auszurichten.
Doch oft gilt vor allem die Vertragsdichte als Messlatte für den Erfolg der Programme. Der Trägerkreis des Volksbegehrens hat zudem im Rahmen des Begleitgesetzes einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf VNP-Förderung gefordert, der Planungssicherheit für Landwirte schaffen und den einseitigen Finanzierungsvorbehalt des Staates ersetzen sollte.
Diese Forderung wurde aber von der Regierungskoalition abgelehnt.
Walzen von Grünland ist ohnehin eine fragwürdige Methode
Ein anderes Beispiel ist das viel diskutierte neue Verbot, Grünlandflächen nach dem 15. März zu walzen, um Wiesenbrütergelege und wandernde Amphibien zu schützen. Es soll nun vor allem wegen der regional sehr unterschiedlichen Witterungsverhältnisse, die unter Umständen eine Bearbeitung vor dem 15. März nicht ermöglichen, flexibilisiert werden.
Doch das Walzen ist grundsätzlich kritisch zu sehen. So erläutert die Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) auf ihrer eigenen Webseite zum Thema „Führung und Verbesserung von Grünlandbeständen – Wiesenpflege“ den eigentlichen Sinn des Walzens: „Eine zu lockere Bodenstruktur – wie es oft auf Moorböden gegeben ist – bringt eine zu starke Durchlüftung mit sich.
Dies wiederum hat eine Abnahme der wertvollen Gräser zur Folge sowie eine Zunahme von groben Obergräsern und wertlosen Kräutern.“ Aber gerade die „wertlosen Kräuter“ sollen ja nach unserer Auffassung auf den Wiesen wachsen dürfen, um die Artenvielfalt zu fördern.
Das Walzen dient also im Grundsatz der Artenverarmung und Strukturverringerung auf diesen Wiesen. Somit ist es ohnehin eine fragwürdige Methode, zumindest in naturschutzfachlich wertvollen Gebieten.
In Wiesenbrütergebieten ist daher jede Verringerung von Strukturen abzulehnen und damit das Walzen und die Bodenbearbeitung. Der LBV fordert entsprechend ein komplettes Verbot des Walzens und der Bodenbearbeitung in diesen Gebieten ab dem 15. März
Wasserhaushalt von Gebieten ist entscheidend
Ein ganz entscheidender Faktor für die Qualität von Wiesenbrütergebieten ist deren Wasserhaushalt. Insofern ist es zu begrüßen, dass mit dem Ergänzungsgesetz Moor- und Anmoorstandorte nicht weiter durch Trockenlegen verloren gehen oder erheblich beeinträchtigt werden.
Unter das gesetzliche Verbot fällt insbesondere, Gräben und Drainagen neu anzulegen, zu erweitern oder tiefer zu setzen. Das Volksbegehren hatte bereits ein Verbot der Absenkung des Grundwasserstands in Nass- und Feuchtgrünland durchgesetzt – eine für den Wiesenbrüterschutz maßgebliche Maßnahme.
Zu diesem Punkt hatte der Runde Tisch den Vorschlag für ein neues Förderprogramm „Wasserrückhalt im ländlichen Raum“ entwickelt, das die Umsetzung dieser Forderung flankieren könnte.
Hierzu bedarf es weiterer Verhandlungen.
Dieser Artikel erschien zuerst im LBV-Mitgliedermagazin Vogelschutz Ausgabe 03/2019 (S. 34 - 35)