Naturschutz vor der Haustür

Der naturnahe Garten in der Rechtsprechung

Manche Eigentümer, Vermieter oder Mieter haben sich schon gefragt, inwieweit ein Naturgarten bzw. Wildgarten für Mieter möglich ist oder – gegenüber dem Vermieter – sogar ein Hindernis darstellen kann. Wie weit ist die Nutzung des Gartens in Richtung Naturgarten möglich?

Artenreicher Garten mit vielen bunten und hohen Blumen und Pflanzen | © Peter Bria © Peter Bria
Ein artenreicher und bunter naturnaher Garten

Dürfte der Mieter beispielsweise den superschönen englischen Rasen in eine blütenreiche Wildblumenwiese umwandeln? Darf der Vermieter dagegen angehen, etwa mit dem Rasenmäher? Darf er dem Mieter dafür die Kosten „aufs Auge drücken“? Wie schaut es aus mit dem argwöhnischen Nachbarn, wenn ich Grundstückseigentümer bin? Viele Fragen, ziemliche Unsicherheit und wenig brauchbare Antworten.

Wir möchten Ihnen in diesem Beitrag eine Entscheidung des Landgerichts Köln (21.10.2010 – 1 S 119/09, abgedruckt in ZMR 2011, 955) sowie weitere Rechtstipps zum Thema Wildgarten vorstellen.

Der Rechtsfall

Der Mieter eines Hauses hat den kurzen englischen Zierrasen kurzerhand in eine munter wuchernde Wildblumenwiese verwandelt. Der Vermieter verklagt daraufhin seinen Mieter und möchte Zutritt zum Garten, um die Wildblumenwiese abzuschneiden und den Rasen zu vertikutieren. Außerdem begehrt er die Kosten für diese Maßnahme.

Vor Gericht trägt er vor, der Mieter schulde die Pflege des Gartens und habe den Garten verwahrlosen lassen, indem er den ursprünglich „gepflegten“ englischen Rasen in eine „Wiese mit Klee und Unkraut“ verwandelt habe.

Die Entscheidung

Das Landgericht Köln weist die Klage des Vermieters ab. Die Gartengestaltung ist Privatsache. Der Vermieter kann seinem Mieter nicht vorschreiben, wie er seinen Garten zu halten habe. Es steht jedem Mieter frei, eine Wildblumenwiese dem englischen Zierrasen vorzuziehen.

Eine Vernachlässigung des Gartens kann in der Anlage einer Wildblumenwiese jedenfalls nicht gesehen werden.

Rechtstipps

Blaue Holzbiene mit Blütenstaub auf dem Körper | © Stefan Hofmann © Stefan Hofmann

Die Entscheidung des LG Köln ist ein wichtiger Schritt in der Akzeptanz von Wildgärten und Naturgärten als alternative Gartenform. Sie betrifft nicht nur vermietete Naturschutz vor der Haustür der Wildgarten in der Rechtsprechung Grundstücke, vielmehr dürften die Argumente der Entscheidung auch auf das Nachbarrecht übertragbar sein.

So wird ein ordnungsliebender Nachbar keine Argumente mehr gegen die benachbarte Wildblumenwiese auffahren können, wenn das Landgericht Köln doch den Wildgarten ausdrücklich als gleichwertige alternative Gartenform anerkennt. Schon bislang galt im Nachbarrecht, dass vom Nachbargarten hinüberfliegende Insekten vom Grundstücksnachbarn geduldet werden müssen (vgl. BGH, NJW 1995, 2633).

Ebenso sah die Fachwelt den Laubfall und den Flug von Samen als ortsübliche Benutzung des Grundstücks an, mit der Folge, dass kein Abwehranspruch des Grundstücksnachbarn bestand (vgl. Stadler: Das Nachbarrecht in Bayern, 6. Aufl ., Kap.10 C). Nach der erfrischend klaren Entscheidung des LG Köln, welche dem Naturgarten den Ritterschlag erteilt, dürfte endgültig klar sein:

Weder Nachbar noch Vermieter können die Anlage eines Wildgartens mit rechtlichen Mitteln verhindern. Ob hinüberfliegende Falter, hinüberkriechende Raupen oder auf das Nachbargrundstück gewehte „Unkraut“-Samen – all das sind ortsübliche und hinzunehmende Begleiterscheinungen eines Wild- oder Naturgartens.

Wir freuen uns ganz besonders, dass die Naturgartenidee nun auch Eingang in die Rechtsprechung gefunden hat. Wer erfreut sich nicht lieber am Anblick nektarsaugender Falter und Hummeln als an der leblosen Ödnis eines englischen Zierrasens.

[Autor: Martin Klimesch, Rechtsanwalt. Dieser Artikel erschien zuerst im LBV-Magazin 01/2013, S. 30]

Newsletter

Der LBV - Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e.V.  ist mit Freistellungsbescheid des Zentral-Finanzamtes Nürnberg, Steuer-Nr. 241/109/70060, als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt und gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftssteuer freigestellt. Ihre Spende ist steuerlich absetzbar. Mehr zur Transparenz