Horstschutz bei den Schwarzstörchen

Schutz der Horste wichtiger Beitrag zum Artenschutz

Der Schwarzstorch ist im Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie eine der europäischen Vogelarten, für deren Schutz besondere Maßnahmen ergriffen werden müssen. Ebenso ist er nach der Bonner Konvention und AEWA geschützt (Schutz wandernder Vogelarten). Deutschland steht deshalb auch in der Verantwortung, sich für den Schutz des Schwarzstorches einzusetzen.

Schwarzstorch steht im Nest, vier weiße Jungvögel mit gelben Schnäbeln sitzen neben neben ihm | © Hans Schönecker © Hans Schönecker

Nachdem der Schwarzstorchbestand in Deutschland ca. seit 1930/40 zunächst kontinuierlich anstieg, gibt es inzwischen Hinweise, dass die Zahlen stagnieren und regional auch Rückgänge zu verzeichnen sind (z.B. Mecklenburg-Vorpommern). Auch in den ursprünglichen Quellpopulationen im Baltikum gehen die Bestandeszahlen zurück, daher dürfen die Anstrengungen um den Schutz dieser Art nicht nachlassen.

Da Schwarzstörche auf Störungen am Brutplatz, besonders zu Beginn der Brutzeit, sehr sensibel reagieren, ist der Schutz der Horste eine der wichtigsten Schutzmaßnahmen für die Art. Die Ruhe am Brutplatz ist der wichtigste Faktor für den Bruterfolg der Schwarzstörche.

Künstlich angelegte Brutplattformen als Ersatz für abgestürzte Horste

Kunsthorst für Schwarzstörche in einem Baum | © Cordula Kelle-Dingel © Cordula Kelle-Dingel
Künstlicher Horst für Schwarzstörche

In Bayern gibt es zwar keine gesetzlich festgelegten Horstschutzzonen, wie beispielsweise in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern, dennoch unterliegen die Brutstandorte dem Schutz nach § 44 BNatSchG. Dies beinhaltet insbesondere das Verbot die Horste (und Horstbäume) zu beschädigen oder zu zerstören, ebenso wie ein Tötungs – und Störungsverbot. In vielen Bundesländern gibt es statt Horstschutzzonen zumindest Leitlinien und Empfehlungen zu Schutzzonen, vor allem im Staatswald.

Als Richtlinie gilt meist, dass in der Brutzeit vom 1.3. – 31.8. im Umkreis von 300m um den Horstbaum keine Störungen erfolgen sollen, also weder forstliche Maßnahmen oder Jagdausübung, noch Freizeitaktivitäten oder Nachstellen durch Fotografen o.ä.. In einem Umkreis von 100m sollten ganzjährig keine Maßnahmen stattfinden, welche die Bestandesstruktur verändern, beispielsweise ein starker Holzeinschlag, bei dem der Brutbaum anschließend frei einsehbar ist. Das ist besonders deshalb von Bedeutung, da für die Vögel der Sichtschutz oftmals wichtiger ist als der Lärmschutz.

Die zeitliche und räumliche Steuerung der forstlichen Maßnahmen im Umfeld des Horstes ist oft nicht einfach, da sich die Holzernte vielfach aufgrund sehr nasser Winter oder hohem Schnee bis in das Frühjahr hinzieht und auch Brennholzwerber verstärkt im Frühjahr aktiv sind. Störungen geschehen dabei jedoch auch immer wieder aus Unkenntnis, daher sind die Zusammenarbeit und der Dialog zwischen Forst und Naturschutz besonders wichtig. So sind Nestbetreuer vor Ort Ansprechpartner für Behörden, Forstleute, Waldbesitzer und Jäger.

Aber auch schon vermeintlich "kleinere" Beeinträchtigungen durch Wanderer, Tierfotografen, Geo-Caching und besonders Gleitschirmflieger können eine erhebliche Störung mit den genannten negativen Folgen bedeuten. Daher sollten den genauen Horststandort nur wenige unmittelbar betroffene Personen (Förster, Waldbesitzer, Horstbetreuer) kennen.

Künstlich angelegte Brutplattformen können als Ersatz für abgestürzte Horste dienen, in vielen Regionen werden diese Kunsthorste gerne angenommen. Allerdings ist dort die Aussicht auf Erfolg am Größten, wo sie an alten Horststandorten errichtet werden, initiative Plattformen haben oft keinen Erfolg.

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