VOGELSCHUTZ 1-20

16 VOGELSCHUTZ 2|20 R A T G E B E R So verhalten Sie sich richtig TOTES TIER GEFUNDEN? Häufig werden bereits bei den ersten Schritten eines Verdachtsfalles Fehler gemacht, die einen Ermittlungserfolg erschweren oder gar unmöglich machen. Im Folgenden finden Sie Fakten zu Rechtslage, Gefahren, Erkennung einer Straftat sowie eine Checkliste mit ausführ- lichem Leitfaden. as Bundesnaturschutzgesetz stellt bestimmte Tierar- ten unter strengen Schutz. Es verbietet, diese Arten während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit er - heblich zu stören, ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören sowie ihnen nachzustellen und sie zu töten. Ein Vergehen nach §71 BNaSchG kann ein Strafmaß von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bzw. bis zu 50.000 Euro Geldstrafe nach sich ziehen und den Entzug von Waffen- und Jagdschein sowie der Waffenbesitzkarte bedeuten. Je nach Tierart verstößt der Täter oder die Täterin auch gegen das Bundesjagdgesetz. Manche geschützten Tierarten sind dort verankert, jedoch ganzjährig geschont. Weiterhin gilt jede Tat, die einem Tier unnötig Schaden zufügt, als Verstoß gegen das Tierschutzge- setz (§1): „Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen." Ein Wirbeltier darf zudem nicht ohne vernünftigen Grund getötet werden. Vergehen gegen diese Gesetze sind ernstzunehmende Straftaten und keine Kavaliersdelikte. Die Täter müssen zur Verantwortung gezogen werden. Scheuen Sie sich daher nicht, die Polizei zu verständigen. Die Polizeibehörden sind bei Vorliegen eines Straftatverdachtes verpflichtet, unver - züglich alle erforderlichen Maßnahmen zur Beweissiche- rung zu treffen. Naturschutz- und Jagdbehörden der Kreis - verwaltungen sind nicht für die Aufklärung von Straftaten zuständig, können die Ermittlungen jedoch unterstützen. Oft wird behauptet, tote Greifvögel oder andere ge- schützte Arten, die dem Jagdrecht unterliegen, dürften nur mit Erlaubnis des Jagdpächters aus dessen Revier entfernt werden. Dies ist bei Vorliegen eines Verdachts auf illegale Verfolgung nicht der Fall. Die Sicherung der Tiere als mög- liches Beweismittel in einem Strafverfahren ist ein höheres Rechtsgut als das jagdliche Aneignungsrecht. D Wie erkenne ich, dass es sich um eine unnatürliche Todesursache oder gar um eine Straftat handelt? Wenn tote Tiere abseits von Verkehrswegen gefunden werden, könnte das Tier an einer unnatürlichen Todesursache verendet sein. Welche Anzeichen sprechen noch dafür? GIFTEINSATZ • Mehrere Opfer auf engem Raum, oft in der Nähe des Köders • Verdächtige Köder, mit bläulichem Granulat bestückt (Carbofuran): Hühner, Tauben, Kaninchen, Reh, Geflü - gelköpfe, „Gifteier“, Innereien, Schlachtabfälle etc. • Nahrungsreste/Schaum/schleimiger Auswurf im Schnabel/Maul • Blau- oder blauviolette Verfärbung der Schnabel- oder Mundschleimhaut • Verkrampfte Fänge/Gliedmaßen • Kropfinhalt mit chemischem Geruch • Blutungen aus Schnabel/Maul, obwohl das Tier unter Umständen schon einige Zeit tot ist • Tote Aaskäfer und Fliegen(-maden) am oder in der Nähe des Kadavers Vergiftete Eier

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