VOGELSCHUTZ 2-19
38 VOGELSCHUTZ 2|19 Ihr Erbe für Bayerns Natur: Weichen für die Zukunft stellen ir wollen Sie heute aus gegebenem Anlass ermu- tigen, diesen Schritt zu tun und dabei – wenn es Ihre persönlichen Verhältnisse erlauben – auch den Schutz der Bayerischen Natur, die Bewahrung all ihrer Arten, nicht zu vergessen. Sie wissen, dass sowohl der LBV als auch die LBV-Stiftung Bayerisches Naturerbe als gemeinnützige Organisationen von der Erbschaftssteuer befreit sind und Ihre Zuwendung damit zu 100 Prozent Bayerns Natur zugute- kommt. Das Testament Regeln Sie nichts, dann überlassen Sie dem Staat, wer Ihr Erbe sein soll. Wollen Sie das? Wenn Sie diese Frage mit „nein“ be- antworten und selbstverantwortlich und selbstbestimmt Ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten regeln wollen, dannmüssen Sie ein Testament errichten. In Ihrem Testament bestimmen Sie, wer Ihr Erbe werden soll. Der Erbe ist Ihr – wie man es juristisch ausdrückt – Gesamtrechtsnachfolger. Er tritt in alle Rechte und Verpflichtungen, die Sie hatten, in alle Vermögens- werte, aber auch alle etwa noch bestehenden Verbindlichkei- ten ein. Sie können eine Person oder Institution zumalleinigen Erben bestimmen, Sie können aber auch Ihren Nachlass in Bruchteilen auf unterschiedliche Menschen oder Organisatio- nen aufteilen. Einzelne Werte kann man zu Lasten des Erben Dritten vermachen (durch Vermächtnis oder Auflage). Sie können ein Testament – wenn die rechtlichen Verhält- nisse nicht zu schwierig sind – selbst eigenhändig errichten, sich dabei ggf. auch von einem versierten Anwalt beraten las- sen, oder Sie gehen mit Ihrem Anliegen zu einem Notar, der Sie berät und Ihren letzten Willen in einer öffentlichen Urkun- de niederlegt. Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner haben zudem die Möglichkeit gemeinschaftlich ein Testament abzufassen oder vom Notar abfassen zu lassen. Wer eine be- sondere Bindungswirkung seiner Verfügung nach seinem Tode bei seinem Erben wünscht, wählt mit ihm zusammen die Form des notariellen Erbvertrages. Das privatschriftliche Testament Um ein eigenhändiges (privatschriftliches) Testament zu ver- fassen, müssen einige wenige Formvorschriften beachtet werden. Das Testament muss vom Testator eigenhändig von Anfang bis Ende handschriftlich verfasst und unterschrieben werden, ansonsten ist es unwirksam. Es sollte möglichst mit Vor-und Zuname unterschrieben werden, um den Testator si- cher identifizieren zu können. Zudem geben Sie bitte Ort und Datum der Testamentserrichtung an. Letzteres ist wichtig, um festzustellen, welches von eventuell mehreren Testamenten das letztgültige ist, denn das neueste Testament ersetzt das ältere Testament, soweit sich die Verfügungen widersprechen. Sinnvoll ist es auch, eine Überschrift, beispielsweise „Testa- ment“ oder „Letzter Wille“, zu verwenden und bei mehreren Seiten diese zu nummerieren, um später die Vollständigkeit überprüfen zu können. In seinem Testament muss der Erblasser den Namen des Erben oder der Erben (hier auch ihre Beteiligung nach Bruch- teilen) angeben. Haben Sie keine näheren Angehörigen und wollen Sie etwas für Bayerns Natur tun, so setzen Sie doch den LBV oder die Stiftung Bayerisches Naturerbe als Ihren Erben oder Miterben ein. Das privatschriftliche Testament kann zwar zu Hause auf- bewahrt werden, es empfiehlt sich aber die amtliche Verwah- rung bei Ihrem örtlich zuständigen Nachlassgericht (Amtsge- richt – bei einer einmaligen pauschalen Gebühr von 75 Euro). Sie gehen damit absolut sicher, dass das Dokument nicht in falsche Hände gerät oder verloren geht. Das notarielle Testament Das notarielle Testament ist – gerade bei schwierigen Fällen Ein Testament zu verfassen, erfordert Mut. Manmuss sich intensiv und ganz konkret mit seinem eigenen Tod befassen. Viele schieben daher den Letzten Willen gerne vor sich her. Dabei lebt es sich – wie die Erfahrung zeigt – viel leichter, wenn man seine Angelegenheiten geregelt hat. W
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