Gesetz erlaubt Vogelfütterung am Balkon

Bis auf Stadttauben sind alle zur Futterstelle eingeladen

Die meisten Menschen freuen sich über regen Vogel-Flugbetrieb am Balkon. Doch zwischen Mieter, Vermieter und Nachbarn kann die Fütterung am Balkon auch zu Problemen führen. Hier finden Sie alle Informationen, was Sie für ein gutes Miteinander mit den Menschen im Haus und für die Vögel an Ihrem Balkon tun können.

Kohlmeise und Schwanzmeise an einem Energiekuchen | © Fritz Junghans © Fritz Junghans
Kein "vertragswidriger Zustand": Vögelfütterung am Balkon

Es ist erlaubt, Vögel am Balkon zu füttern, z.B. durch Aufhängen von Futtergeräten, mit einem Futterhäuschen oder durch Ausstreuen von Futter für Singvögel auf Fensterbänken. Gefüttert werden dürfen alle Singvögel außer Tauben. Das hat das Landgericht Berlin entschieden. Denn Vogelkot auf Balkon und Terrasse sei ohnehin nicht zu vermeiden.

Vögel zu füttern ist damit kein sogenannter "vertragswidriger Zustand" und kann vom Vermieter nicht beanstandet werden. Es darf auch kein Grund für eine Mietminderung sein. Die Berliner Richter begründen dies damit, dass das Füttern von Vögeln weit verbreitet ist. Es überschreitet nicht die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs der gemieteten Wohnung und ist daher erlaubt. Das gilt aber nur solange es nicht zu übermäßig starker und gesundheitlich bedenklicher Verschmutzung kommt. Daher bleibt das Füttern von Tauben weiterhin verboten.

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