Gewerbegebiet Teublitz vor endgültigem Aus

Verwaltungsgerichtshof bestätigt LBV-Kritik auf ganzer Linie – Schriftliche Urteilsbegründung liegt vor

Bereits Anfang Oktober hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Bebauungsplan für das Gewerbegebiet im Staatswald bei Teublitz für unwirksam erklärt. Nun liegt die schriftliche Urteilsbegründung vor, wobei das Gericht unsere Kritik in Bezug auf das Landesplanungs- und Naturschutzrecht in zentralen Punkten teilt.

Zukunftswald | © Christian Stierstorfer © Christian Stierstorfer
Gesunder Zukunftswald

Für die Bayerische Natur ist das ein voller Erfolg! Wir fordern die Stadt Teublitz auf, dieses naturzerstörerische Vorhaben endgültig zu begraben. Darüber hinaus ist dieses Urteil wegweisend für ganz Bayern, da es dem Grundsatz des Flächensparens besonderes Gewicht zumisst.

Die Urteilsbegründung unterstützt den Grundsatz des Flächensparens

Erdkröte | © Christian Stierstorfer © Christian Stierstorfer
Arten wie die Erdkröte profitieren von artenschutzrechtlichen Prüfungen, die die Zerstörung von Lebensräumen verhindern können

Aus unserer Sicht ist besonders erfreulich, dass über die formalen Gründe hinaus, die zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes geführt haben, eine ganze Reihe an weiteren, auch naturschutzfachlichen „erheblichen Bedenken“ vom VGH angeführt werden. Der VGH bestätigt damit in wesentlichen Teilen die Rechtsauffassung des LBV.

Dabei haben insbesondere die Ausführungen des Gerichts zum landesplanerisch vorgeschriebenen Anbindegebot einen Signalcharakter für ganz Bayern. Demnach kann die Stadt Teublitz trotz gelockerter Vorgaben keine Ausnahmen vom Anbindegebot geltend machen.

Aber auch die VGH-Kritik am Flächennutzungs- und Landschaftsplan der Stadt Teublitz, an der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung und der ungenügenden Berücksichtigung eines „landschaftlichen Vorbehaltsgebietes“ sind über das Urteil hinaus von landesweiter Bedeutung.

Die Urteilsbegründung nimmt außerdem Bezug auf das neue Bayerische Landesplanungsgesetz und misst dem darin festgehaltenen Grundsatz des Flächensparens besonderes Gewicht zu.

Dr. Norbert Schäffer, LBV-Landesvorsitzender

„Wir sind sehr froh, dass der VGH sein Urteil nicht nur an einem Formfehler festmacht, sondern explizit auf eine lange Reihe fachlicher Mängel verweist.

Dieses Urteil wird hoffentlich das endgültige Aus der Planungen für das Gewerbegebiet Teublitz bedeuten, dem über 20 Hektar artenreicher Klimaschutzwald zum Opfer gefallen wären.

Das Gericht setzt damit ein wichtiges Zeichen und stärkt die Rolle der des Naturschutzrechts. Insbesondere die Hinweise auf das neue Landesplanungsgesetz in Bezug auf Vermeidung von Zersiedelung und Flächensparen, sowie die Ausführungen zum Anbindegebot sind eine deutliche Aufforderung an die Politik, diese Probleme endlich ernsthaft anzugehen.“

Christoph Bauer, LBV-Bezirksgeschäftsstelle Oberpfalz

Vermoorung Teublitz | © Christian Stierstorfer © Christian Stierstorfer
Vermoorung bei Teublitz

„Dieses Urteil und seine Begründung haben insbesondere für die Oberpfalz eine hohe Bedeutung. Die Teublitzer Pläne sind nicht das einzige Vorhaben, dem große Waldflächen zum Opfer fallen würden.

Unser Blick geht insbesondere nach Tirschenreuth, wo für eine Holzhaus-GIGA-Factory 30 Hektar Kommunalwald in einem höchst sensiblen Moorgebiet vernichtet werden sollen. Alle beteiligten Behörden sollten nach diesem Urteil umso kritischer mit ähnlichen Vorhaben umgehen. Das Gericht hat nun ‚erhebliche Bedenken‘ bezüglich einiger Planungsinhalte geäußert, die vorher von verschiedenen Fachstellen nicht beanstandet wurden.“

Dr. Christian Stierstorfer, LBV-Waldreferent

„Dieses Urteil kennt nur einen Gewinner: den Wald bei Teublitz! Nun gilt es, nach vorne zu blicken.

Die drei Kommunen im Städtedreieck müssen endlich gemeinsam eine nachhaltige Entwicklung anstreben, die nicht alleine auf Kosten von Landschaft und Natur geht. Eine gesunde Umwelt und Artenvielfalt gehören für die hier lebenden Menschen genauso zur Lebensqualität, wie gute ökonomische Grundlagen. Es wäre geradezu grotesk gewesen, wenn in diesen Zeiten ein artenreicher Klimaschutzwald und Feuchtgebiete für ein Gewerbegebiet vernichtet worden wären.“

Das Urteil zum Nachlesen

Das Urteil des VGH kann eingesehen werden. Die Entscheidungsgründe finden sich ab S. 19; die oben erwähnten, aus Sicht des Naturschutzes besonders wichtigen weiteren Kritikpunkte werden ab S. 25 (Punkte 2.3, 2.4.) erläutert.

*Anbindegebot: Neue Baugebiete dürfen nur direkt an vorhandenen Siedlungen eingerichtet werden.

Zurück

© Ralph Sturm

Unterstützen Sie uns beim Kiebitz-Schutz! Wir schützen Gelege, beraten Landwirte und kaufen Brutgebiete an.

Alle Nachrichten zum Naturschutz in Bayern

Newsletter

Der LBV - Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e.V.  ist mit Freistellungsbescheid des Zentral-Finanzamtes Nürnberg, Steuer-Nr. 241/109/70060, als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt und gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftssteuer freigestellt. Ihre Spende ist steuerlich absetzbar. Mehr zur Transparenz