Geldstrafe für illegale Biberfalle verhängt

Urteilsspruch im Fall einer in Bayern unzulässigen Reusenfalle – gefangener Biber konnte unversehrt befreit werden

Das Amtsgericht Landau a. d. Isar (Lkr. Dingolfing-Landau) hat im Fall einer illegal aufgestellten Biberfalle eine Geldstrafe von 3.000 Euro ausgesprochen. Die in Bayern unzulässige Reusenfalle war direkt neben einem Biberbau aufgebaut worden. Ein bereits in der Falle gefangener Biber konnte erfreulicherweise unversehrt befreit werden. Die Tiere sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) streng geschützt. Die Nachstellung, Verfolgung oder Tötung von Bibern ist nur in zuvor von der Unteren Naturschutzbehörde festgelegten Gewässerabschnitten und unter unmissverständlichen fachlichen Vorgaben erlaubt.

Biber - LBV Bildarchiv |© Hartl Andreas © Hartl Andreas
Biber sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) streng geschützt.

Es braucht nicht erst ein totes Tier. Naturschutzkriminalität fängt bereits bei der illegalen Nachstellung geschützter Wildtiere an. Wir begrüßen deshalb das Urteil des Amtsgerichts im Fall der unzulässigen Biberfalle. „Dies ist seit 2019 die zweite Verurteilung hinsichtlich der illegalen Nachstellung von Bibern. Wir sind endlich auf einem guten Weg im Kampf gegen Naturschutzkriminalität in Bayern“, so Franziska Baur, GLUS-Fachreferentin für Naturschutz. Bei Problemen mit Bibern können die in Bayern flächendeckend vorhandenen Biberberater jederzeit zu Rate gezogen und eine einvernehmliche Lösung gefunden werden.

Unzulässige Reusenfalle im Landkreis Dingolfing-Landau

Im April 2021 entdeckte ein Mitarbeiter des Komitee gegen den Vogelmord e.V. eine illegal aufgestellte Biberfalle bei Tunzenberg im Landkreis Dingolfing-Landau und übergab den Fall an uns. Eine LBV-Ehrenamtliche suchte daraufhin die Stelle auf und fand dort eine in Bayern unzulässige Reusenfalle von fast zwei Metern Länge direkt neben einem Biberbau. In der Falle befand sich eines der streng geschützten Tiere. Nach kurzer Beurteilung des Gesundheitszustandes des gefangenen Bibers, konnte dieser unversehrt befreit werden.

Das Amtsgericht verkündete gestern, dass der Landbesitzer und Jäger nach § 1 Abs.1 Nr. 1 BNatSchG schuldig ist, da er bei seiner Jagd auf Bisamratten billigend in Kauf genommen hat, dass auch ein Biber gefangen wird. Eine ‘billigende Inkaufnahme‘ führt bei streng geschützten Tieren zu strafrechtlichen Konsequenzen, auch wenn das Gericht, wie im vorliegenden Fall, keine vorsätzliche Handlung feststellen konnte. Dieses Urteil ist ein wichtiges Signal, in Zweifelsfällen Kontakt mit den Behörden aufzunehmen.

Spezifische Bejagung bleibt weiterhin möglich

Das Urteil bedeutet allerdings nicht das Ende der Fallenjagd in Bibergebieten. Eine spezifische Bejagung, wie zum Beispiel von Füchsen, ist weiterhin möglich auch ohne, dass ein Biber in die Fallen geht. Außerdem können sich betroffene Landbesitzer*innen und Jäger*innen an die bayernweit tätigen Biberberater*innen wenden, um gemeinsam Lösungen für durch Biber verursachte Probleme zu finden. Damit kann auch die notwendige Rechtssicherheit bei der Vorgehensweise hergestellt werden.

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© Ralph Sturm

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