FAQ Windkraft & Naturschutz - Antworten auf die häufigsten Fragen

Klimaschutz darf nicht auf Kosten des Artenschutzes erfolgen

Der Klimawandel stellt nicht nur für den Menschen eine ernstzunehmende Bedrohung dar. Auch zahlreiche Tier- und Pflanzenarten werden ihm zum Opfer fallen, wenn wir nicht zügig gegensteuern. Ohne Klimaschutz ist Artenschutz langfristig nicht möglich. Deshalb begrüßt der LBV den von der Bundesregierung beschlossenen Ausstieg aus den fossilen Energieträgern Kohle, Öl und Erdgas sowie die Umsetzung der Pariser Klimaschutzziele von 2015. Zudem befürwortet der LBV eine nachhaltige Energiewende hin zur naturverträglichen Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen. Klimaschutz darf nicht auf Kosten des Artenschutzes erfolgen!

Der Windkraft kommt bei der Energiewende eine Schlüsselrolle zu, denn im Vergleich zu anderen nachhaltigen Formen der Energieerzeugung wie Photovoltaik, Geothermie und Biomasse liefert sie am meisten Ertrag und verbraucht dabei am wenigsten Fläche. Das große Potenzial der Windenergie darf aber nicht über den Schutz der Natur gestellt werden. Deshalb setzt sich der LBV für eine naturverträgliche Energiewende ein, die eine Versorgung aus erneuerbaren Quellen ermöglicht und gleichzeitig auch den Arten- und Landschaftsschutz berücksichtigt.

Im Folgenden finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen, die im Kontext der Diskussion um Naturschutz und Windkraft immer wieder gestellt werden. Eine detaillierte Stellungnahme des LBV zu diesem Thema finden Sie in unserem Positionspapier Windenergie

1. Kann die Energiewende ohne den Ausbau der Windkraft in Bayern gelingen?

Der Beginn des Ukraine-Kriegs im Februar 2022 sowie die damit verbundenen Energiepreissteigerungen haben mehr denn je gezeigt, wie wichtig es für Deutschland und Bayern ist, in Sachen Energie unabhängiger zu sein. Eine nachhaltige Lösung ist der Ausbau unserer Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen. Dabei sollten wir vor allem auf Windkraft setzen, die auf vergleichsweise kleinen Flächen möglich ist und eine der kostengünstigsten Energieformen darstellt.

Der Anbau von Mais oder anderen Pflanzen für die Stromgewinnung aus Biomasse beispielsweise erfordert 20- bis 40-mal mehr Fläche, um dieselbe Menge an Energie zu erzeugen, und er findet auf Flächen statt, die der Lebensmittel- und Futtergewinnung dienen könnten. Des Weiteren produzieren Windkraftanlagen (WKA) ihren Strom vorwiegend bei schlechtem Wetter und im Winter, wenn der Bedarf am höchsten ist. Laut Ampel-Koalitionsvertrag von 2021 sind die Bundesländer dazu verpflichtet, zwei Prozent ihrer Landesfläche als potenzielle Windkraftstandorte auszuweisen. In Bayern bedeutet das nahezu eine Vervierfachung der aktuell für Windkraft genutzten Fläche.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Windkraft für die Energiewende unverzichtbar ist. Angesichts der derzeit geringen Anzahl von WKA in Bayern ist ein weiterer Ausbau unerlässlich.

2. Wo dürfen Windkraftanlagen (WKA) errichtet werden, und wer bestimmt das? Was hält der LBV davon?

In Bayern gibt es 18 regionale Planungsverbände, die für die Regionalplanung zuständig sind. Sie legen unter anderem fest, welche Flächen vorrangig für WKA genutzt werden dürfen (Vorranggebiete), wo Anlagen möglich sind, wenn keine andere Nutzung als wichtiger eingestuft wird (Vorbehaltsgebiete), und wo sie nicht gebaut werden dürfen (Ausschlussgebiete).

Diese Flächeneinteilung wurde allerdings 2014 durch die 10H-Regelung der Bayerischen Staatsregierung ausgehebelt. Seit 2022 wurden die Pläne in 12 der 18 Planungsregionen nicht mehr überprüft und aktualisiert, für die übrigen 6 gibt es noch gar keine solchen Gebietsabgrenzungen. Das müsste aber vor der Planung neuer WKA dringend geschehen. Der LBV fordert, dass solche Anlagen ausschließlich in Vorranggebieten gebaut und alle anderen Flächen zu Ausschlussgebieten erklärt werden sollten. Diese würden ausreichen, um das zwei Prozent Ziel zu erreichen.

Grundsätzlich wird jeder Antrag für den Bau einer neuen WKA von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde auf seine Zulässigkeit geprüft. Dabei geht es unter anderem um Mindestabstände zu Wohnhäusern und Verkehrswegen, aber auch um naturschutzrechtliche Belange. Von der Planung über die Genehmigung bis hin zum Bau und zur Inbetriebnahme einer WKA kann es derzeit vier bis fünf Jahre dauern.

3. Was versteht man unter der 10H-Regelung, und wie steht der LBV dazu?

Die 10H-Regelung ist eine Bestimmung der Bayerischen Landesbauordnung, die seit 2014 gilt. Sie legt im Baugesetzbuch (BauGB) fest, dass WKA „einen Mindestabstand vom 10-fachen ihrer Höhe zu Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen, innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile und im Geltungsbereich von Satzungen nach §35 Abs. 6 BauGB einhalten [Anm. der Red.: in der Nähe von Tierhaltungsbetrieben bzw. von Biogasanlagen im Außenbereich von Ortschaften]“ müssen. Das bedeutet für die meisten Anlagen einen Abstand von mindestens zwei Kilometern zu Wohnbebauung.

Mit dieser Regelung ist die Zahl möglicher Standorte für die Windkraft enorm zusammengeschrumpft. Auch deshalb ist der Ausbau der Windkraft in Bayern über die letzten Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Im April 2022 wurde die Regelung vom Bayerischen Landtag erneut bestätigt, allerdings mit Ausnahmen: In Vorranggebieten dürfen WKA nun mit einem Mindestabstand von 1.000 Metern zu Wohnhäusern errichtet werden. Ob der Bund die 10H-Regelung aufhebt, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht klar (Stand Juli 2022).

Der LBV plädiert für eine Abschaffung der 10H-Regelung und die erneute Nutzung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete, die von den 18 regionalen Planungsverbänden in Bayern ausgewiesen worden sind. Diese Flächen liegen jeweils mindestens 1.000 Meter von Wohngebieten entfernt, so wie es das Bundesbaugesetzbuch vorschreibt.

4. Gibt es Gebiete, in denen WKA grundsätzlich untersagt sind, und wie steht der LBV dazu?

Im bayerischen Windenergie-Erlass von 2016 wurde festgelegt, dass in den folgenden Gebieten aus Sicht des Naturschutzes keine WKA gebaut werden dürfen:

  • Nationalparks,
  • Naturschutzgebiete,
  • Kernzonen von Biosphärenreservaten,
  • flächenhafte Naturdenkmäler und geschützte Landschaftsbestandteile,
  • gesetzlich geschützte Biotope sowie die
  • Zone C im Alpenplan (und damit 42 Prozent der bayerischen Alpenregion).

Neben diesen kategorischen Ausschlussgebieten gibt es noch „sensibel zu behandelnde Gebiete“, die eine besondere Bedeutung für Natur und Landschaft haben. Dort ist es zwar grundsätzlich möglich, eine WKA zu errichten, aber es muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Auswirkungen auf die Natur vor Ort vertretbar sind. Dazu zählen unter anderem Gebiete mit besonderer Bedeutung für den Vogelschutz, wie z.B. Gebiete, in denen sehr störanfällige Vogelarten wie Rotmilan und Schwarzstorch in größerer Zahl vorkommen.

Solche sogenannten Dichtezentren sind für den Erhalt dieser Arten von großer Bedeutung. Aus ihnen stammen Tiere, die in andere, weniger dicht besiedelte Gebiete abwandern und dort die lokale Population erhalten.

Am Beispiel des Rotmilans bedeutet das konkret: Kommen in einem Radius von 3,3 Kilometern um eine geplante Anlage mindestens sieben Revierpaare vor, spricht man von einem Dichtezentrum. Eine WKA in einem Dichtezentrum erhält aber nur dann keine Ausnahmegenehmigung, wenn davon auszugehen ist, dass die Art in ihrem Bestand gefährdet wird, weil etwa ein erhöhtes Risiko besteht, dass zu viele Tiere durch die Anlage umkommen.

Der LBV ist der Auffassung, dass auch sensible Gebiete gänzlich von der Planung ausgeschlossen werden sollten. Dazu zählen nicht nur Dichtezentren, sondern auch Räume, die beim Vogelzug eine Rolle spielen, darunter Zugkorridore, Rastplätze und Landschaftsteile, die verschiedene Lebensräume miteinander verbinden, sogenannte Vernetzungskorridore. Sie sind einer der Grundsteine für stabile Tierpopulationen und müssen besser geschützt werden. Grundsätzlich wäre es zu begrüßen, wenn WKA künftig nur noch in speziell dafür ausgewiesenen Vorranggebieten errichtet werden dürften (siehe Frage 2[Link]). Dann entfiele diese Diskussion.

5. Dürfen WKA in Wäldern errichtet werden, und was meint der LBV dazu?

Grundsätzlich liegt die Entscheidung, ob WKA in Wäldern errichtet werden dürfen, bei den einzelnen Bundesländern. Bayern ist eines von aktuell sechs Bundesländern, das den Bau und Betrieb von solchen Anlagen in Wäldern erlaubt. Bedingt durch die bayerische 10H-Regelung von 2014 rückt der Wald, vor allem der Staatswald, in den Fokus der Planer*innen und politischen Entscheidungsträger*innen.

Dabei wird vernachlässigt, dass dort zahlreiche windkraftsensible Arten leben, die von WKA stark beeinträchtigt würden. Tierarten wie Schwarzstorch und Kleiner Abendsegler sind besonders auf ungestörte und intakte Wälder angewiesen. Für den Bau und Betrieb einer Anlage sind jedoch Zufahrtsstraßen und Stromtrassen nötig, die den Lebensraum Wald durchschneiden. Der Betrieb selbst sowie die Wartung können darüber hinaus dazu führen, dass Tiere die nähere Umgebung meiden oder aber durch eine Kollision getötet werden.

Deshalb fordert der LBV, dass nur in absoluten Ausnahmefällen Wälder ohne besondere Lebensraumfunktion (strukturarme Nadelforste) als Standort für eine WKA in Betracht gezogen werden.

6. Welche naturschutzfachlichen Untersuchungen sind notwendig, bevor eine neue Windkraftanlage errichtet werden darf?

Das aufwendige Genehmigungsverfahren für eine WKA schreibt auch eine „spezielle artenschutzrechtliche Prüfung“ vor. Dabei wird ermittelt, ob der Bau oder Betrieb der Anlage gegen ein Verbot nach §44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verstößt. Es muss also geprüft werden, ob das Tötungsrisiko für wild lebende Vogelarten oder andere streng geschützte Arten, z.B. bestimmte Fledermausarten, im Vergleich zu anderen schon bestehenden Gefahren in der Landschaft (Verkehr, Stromleitungen etc.) erheblich steigt und ob ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten gestört oder zerstört werden würden.

Eine solche Prüfung führen unabhängige Sachverständige oder darauf spezialisierte Dienstleister im Auftrag der Planer*innen bzw. der Kommune durch.

Das Verfahren läuft in fünf Schritten ab.

  1. Zuerst wird in den offiziellen Datenbanken recherchiert, ob besonders schützenswerte Tierarten oder ihre Lebensräume bereits am angedachten Standort erfasst wurden.
  2. Anschließend erfolgt eine Kartierung vor Ort nach genau festgelegten Kriterien, um herauszufinden, welche Tierarten sich dort aufhalten. Wird dabei eine geschützte Art entdeckt, muss
  3. im dritten Schritt geprüft werden, ob damit ein Verstoß gegen §44 Abs. 1 BNatSchG vorliegt.
  4. Wenn trotz einer Erhöhung des Tötungsrisikos an einem Standort festgehalten werden soll, werden möglicherweise vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen notwendig, also z.B. die Gestaltung eines geeigneten Nahrungs-Lebensraums in der Umgebung, der die betroffenen Individuen windkraftsensibler Arten vom Anlagenstandort weglockt.
  5. Im fünften und letzten Schritt findet eine Ausnahmeprüfung nach §45 Abs. 7 BNatSchG statt. Dabei wird überlegt, ob es andere zwingende Gründe gibt, die den Bau oder Betrieb einer WKA an diesem Ort rechtfertigen.
7. Welche Rolle spielen Naturschutzverbände wie der LBV bei der Standortwahl?

Bisher werden Naturschutzverbände nur in den seltensten Fällen schon vorab in die Planung einer WKA einbezogen. Die Standorte für Anlagen wählen Planer*innen und Investor*innen vor allem nach wirtschaftlichen Erwägungen (Bayerischer Windatlas) sowie nach ihrer Zulässigkeit (10H-Regelung) aus.

Der LBV kann sich bisher nur indirekt einbringen, nämlich im Zuge der Regionalplanung in den 18 bayerischen Planungsregionen. Dabei wird festgelegt, in welchen Gebieten die Windkraft Vorrang erhält und wo sie ausgeschlossen ist. In einer Stellungnahme kann der LBV seine Erkenntnisse aus wissenschaftlichen Untersuchungen sowie der Arbeit der LBV-Aktiven vor Ort über seltene, besonders schützenswerte Tierarten in bestimmten Gebieten zusammenfassen und eine Einschätzung abgeben, wo WKA auf keinen Fall gebaut werden sollten, etwa weil dort windkraftsensible Tierarten leben bzw. an welchen Orten geringere Auswirkungen auf Flora und Fauna zu erwarten sind.

8. Warum und wann gibt es Ausnahmen beim Bau von WKA?

Naturschutzrechtliche und artenschutzrechtliche Ausnahmen können nur erteilt werden, wenn ein „zwingender“ Grund vorliegt. Das Errichten von WKA ist im Rahmen des Ausbaus der nachhaltigen Energieversorgung grundsätzlich von öffentlichem Interesse und angesichts des Ukraine-Krieges mittlerweile eine Frage der öffentlichen Sicherheit. Dies ist ein Grund, den auch die EU-Vogelschutzrichtlinie vorsieht, um von Schutzvorschriften abzuweichen.

Ein zwingendes Interesse ist grundsätzlich jedoch nur gegeben, wenn eine Anlage an einem bestimmten Standort einen gesetzlich festgelegten Mindestenergieertrag erzielen kann. Ist dies der Fall, muss die zuständige Genehmigungsbehörde für den Einzelfall prüfen, ob eine Ausnahme vom Tötungsverbot des Bundesnaturschutzgesetzes (§44 Abs. 1 BNatSchG) zulässig ist. Dafür muss sichergestellt werden, dass es keine zumutbare Alternative gibt, beispielsweise in Form eines besser geeigneten Standorts, und dass mögliche Verluste durch die WKA den Erhaltungszustand der Populationen betroffener Arten nicht langfristig verschlechtern. Darüber hinaus gibt es weitere Situationen, in denen Artenschutzbelange Vorrang haben, so zum Beispiel, wenn mehrere windkraftsensible Arten vom Bau einer WKA stark betroffen wären.

Detaillierte Auslegungen und Hinweise finden Sie in der Arbeitshilfe Vogelschutz und Windenergienutzung des Bayerischen Landesamts für Umwelt.

9. Welche Klagerechte haben Naturschutzverbände wie der LBV?

Umweltrechtsbehelfsgesetz, so lautet der komplizierte Name einer Regelsammlung, in der steht, welche Möglichkeiten Natur-, Landschafts- und Tierschutzverbände haben, um gegen Bauvorhaben vorzugehen, insbesondere wenn es um die Genehmigung von Windparks geht. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einem Richterspruch im Jahr 2017 die Rechte der Verbände gestärkt. Deutschland hat das Gesetz zu ihren Gunsten inzwischen angepasst.

So kann ein Verband auf dem Rechtsweg die erneute Überprüfung einer Genehmigung verlangen, wenn etwa die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung aus fachlicher Sicht sehr fehlerhaft oder gar nicht durchgeführt wurde, mit der die Auswirkungen von Bau und Betrieb einer WKA auf die Umgebung festgestellt werden.

10. Was versteht man unter windkraftsensiblen Arten?
Rotmilan im Flug vor einem Windrad | © H. Knüwer © H. Knüwer
Der Rotmilan ist eine windkraftsensible Art und wäre besonders betroffen

Windkraftsensible oder auch windkraftrelevante Arten sind Tierarten, die vom Bau und Betrieb einer WKA direkt oder indirekt beeinträchtigt werden. Neben vielen Vogelarten wie beispielsweise dem Rotmilan zählen dazu zahlreiche Fledermausarten, darunter der Große Abendsegler.

Mit der Errichtung einer Anlage verlieren diese Tiere ihren Lebensraum, also Gebiete, in denen sie brüten oder Nahrung finden. Zudem können sie durch die Annäherung an WKA zu Tode kommen, wo sie ein sogenanntes Barotrauma erleiden, bei dem die inneren Organe durch große Druckunterschiede in der Nähe der Rotorblätter schwer geschädigt werden, oder sie sterben nach einer Kollision mit den Rotorblättern.

Windkraftsensible Vogelarten sind im Helgoländer Papier der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten aufgelistet.

Die aktuelle Vorlage der Bundesregierung hat diese Liste deutlich verkürzt und die empfohlenen Schutz- und Prüfabstände zu WKA ohne Vorlage wissenschaftlicher Grundlagen verringert.

11. Wie können (Groß-)Vögel von WKA betroffen sein?
Schwarzstorch steht im Nest, vier weiße Jungvögel mit gelben Schnäbeln sitzen neben neben ihm | © Hans Schönecker © Hans Schönecker
Ansammlungen von Windparks wirken oftmals wie eine Barriere für Vögel, die dann ihre Route ändern. Gerade Schwarzstörche sind davon betroffen.

Grundsätzlich können Vögel auf unterschiedliche Weise von WKA betroffen sein.

Am offensichtlichsten und vermutlich auch gravierendsten ist die erhöhte Sterberate bestimmter Vogelarten durch Kollision mit den Rotorblättern. Wie hoch das Risiko für die Vögel ist, hängt dabei vor allem von ihrem Verhalten (insbesondere der Flughöhe) und ihrem bevorzugten Lebensraum ab und variiert stark von Art zu Art. So fallen besonders Greifvögel wie der Rotmilan oder der Schreiadler häufig solchen Zusammenstößen zum Opfer, da sie auf ihrer Nahrungssuche teils große Strecken zurücklegen. Trotz ihres guten Sehvermögens sind sie nicht in der Lage, die Bewegung der schnell drehenden Rotorblätter abzuschätzen, und werden von diesen erfasst und getötet.

Daneben wirken Ansammlungen von WKA (Windparks) oftmals wie eine Barriere für Vögel. Die Tiere weichen von ihrer eigentlichen Flugroute ab, um die Anlagen zu umfliegen. Dieses Verhalten konnte bei zahlreichen Vogelarten beobachtet werden. Besonders betroffen sind beispielsweise Schwarzstörche, Gänse und Kraniche.

Das teils großräumige Umfliegen der WKA bedeutet für die Vögel einen erhöhten Kraftaufwand und kann im Extremfall dazu führen, dass den Tieren der Weg zwischen ihren Brut- und Schlaf- bzw. Rastplätzen sowie ihren Nahrungsgebieten abgeschnitten wird.

12. Wie können Fledermäuse von WKA betroffen sein?
Kleiner Abendsegler auf einem Stein | © Dr. Andreas Zahn © Dr. Andreas Zahn
Feldermäuse wie z.B. Kleiner Abendsegler, sind oft vom sogenannten Barotrauma betroffen

Laut einer Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kommen in Deutschland im Durchschnitt jedes Jahr zehn bis zwölf Fledermäuse pro WKA ums Leben. Das sind bei mehr als 30.000 WKA in Deutschland jährlich mehr als 300.000 Fledermäuse. Die Tiere sterben entweder durch Kollision mit den Rotorblättern oder aufgrund eines sogenannten Barotraumas. Dabei werden die inneren Organe durch die großen Luftdruckunterschiede, besonders an den sehr schnell drehenden Spitzen der Rotorblätter, schwer verletzt.

Außerdem geht beim Bau einer WKA und der damit verbundenen Infrastruktur Lebensraum für Fledermäuse verloren, besonders wenn dafür Wald gerodet werden muss. Die Schlafquartiere zahlreicher baumbewohnender Arten, z.B. Großer und Kleiner Abendsegler, werden zerstört, wichtige Jagdhabitate in geschlossenen Wäldern, die Arten wie z.B. die Bechsteinfledermaus brauchen, gehen verloren.

13. Wie kann die Anwesenheit von windkraftsensiblen Arten den Bau oder Betrieb von WKA beeinflussen?

Bevor eine Windkraftanlage errichtet werden kann, müssen die Planer*innen in einer „speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung“ feststellen, ob es am angedachten Standort windkraftsensible Arten gibt. Anschließend wird geprüft, ob durch Bau oder Betrieb der Anlage gegen das Tötungs- oder Störungsverbot des Bundesnaturschutzgesetzes verstoßen werden würde.

Wenn beispielsweise ein Brutplatz zu nah an der WKA liegt, besteht ein erhebliches Risiko für die Vögel. Das ist auch der Fall, wenn die Anlage zwischen dem Brutplatz und einem Gebiet liegt, in dem die Tiere hauptsächlich ihre Nahrung finden. Wenn also zu erwarten ist, dass windkraftsensible Arte erheblich gestört oder gar getötet werden könnten, wird geprüft, ob trotzdem eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann. Ist dies aber nicht der Fall, muss nach einem alternativen Standort für die Anlage gesucht werden.

Die Anwesenheit windkraftsensibler Arten spricht aber nicht zwangsläufig gegen eine Genehmigung. Je nach Art und Situation gibt es gute Möglichkeiten, sowohl Vögel bzw. Fledermäuse zu schützen als auch eine WKA zu betreiben.

So kann eine Anlage zum Beispiel zu bestimmten Zeiten abgeschaltet werden, um solche Arten vor einer Kollision zu schützen. Da sich die Zeit, in der die Tiere aktiv sind, kaum mit der Zeit überschneidet, in der eine Anlage den meisten Energieertrag erwirtschaftet, wird damit das Tötungsrisiko für die Tiere so weit verringert, dass ihr Bestand nicht mehr gefährdet ist, und der Betreiber erleidet keine großen wirtschaftlichen Einbußen.

14. Wie kann verhindert werden, dass im Zuge der Planung von WKA aktiv und illegal windkraftsensible Tiere an ihren Brutplätzen gestört werden, um Bauvorhaben durchzusetzen?

Es ist kaum möglich, illegale Eingriffe in der Planungsphase einer WKA zu verhindern. Die sorgfältige Erfassung windkraftsensibler Arten im Vorfeld ermöglicht aber Kontrollen. Denkbar wäre durchaus auch die Überwachung bekannter Horstbäume mit Fotokameras, um diese immer wieder auftretenden Fälle von Naturschutzkriminalität einzudämmen.

Im Zweifelsfall sollte an einem Standort, an dem solche Übergriffe festgestellt wurden, durchaus auch eine Genehmigung versagt werden.

15. Wie wird der Einfluss von WKA auf windkraftsensible Arten und ihre Lebensräume minimiert?

Nach Einschätzung des LBV können bereits mit der Standortwahl bei der Planung von WKA die richtigen Weichen gestellt werden, um windkraftsensible Arten und ihre Lebensräume zu schützen. Das Einhalten der fachlich gut begründeten Abstände zu den Lebensstätten windkraftsensibler Arten ist unerlässlich im Bemühen um den Schutz bereits bedrohter Vogel- und Fledermausarten. Dabei ist es für den LBV nicht akzeptabel, dass Abstandsempfehlungen aus politischen oder wirtschaftlichen Gründen verringert werden.

Zusätzlich zur Standortwahl können technische Abschaltsysteme, die stetig weiterentwickelt werden, sowie zeitliche Abschaltkonzepte dazu beitragen, das Tötungsrisiko windkraftsensibler Arten an einem WKA-Standort gering zu halten. Sie ermöglichen zudem, nachträglich angesiedelte Vögel und Fledermäuse zu schützen, ohne Anlagen gänzlich stillzulegen.

16. Sind Abstandsempfehlungen zu Lebensstätten windkraftsensibler Vogelarten ein sinnvoller Ansatz zur Vermeidung von Konflikten?
Seeadler im Flug | © Edmund Abel © Edmund Abel
Bei Seeadlern sollte der Abstand zu WKA 1.500 bzw. 3.000 Meter betragen

Der LBV ist der Meinung, dass die Abstandsempfehlungen aus dem Helgoländer Papier der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten gut geeignet sind, um Konflikte mit dem Artenschutz bei der Planung von WKA zu vermeiden.

Die fachlich gut begründeten Abstände zu den Fortpflanzungsstätten, Nahrungshabitaten, Rastplätzen und Zugrouten windkraftsensibler Vogelarten halten das Risiko für die Tiere möglichst gering.

Generell wird dabei ein artspezifischer Abstand empfohlen, bei Großvögeln wie dem Rotmilan oder dem Seeadler sind es 1.500 bzw. 3.000 Meter. Gebiete, die diese Tiere auf dem Weg zwischen ihren Schlaf- und Nahrungsplätzen durchqueren sowie Vogelzugkorridore sollen ganz freigehalten werden.

17. Wie beeinflusst die Neuansiedlung einer windkraftsensiblen Art den Betrieb einer WKA?

Wenn sich etwa ein Rotmilan-Paar in der Umgebung einer bestehenden WKA ansiedelt, bleibt der Genehmigungsbescheid nach wie vor gültig, und der Betreiber darf die Anlage weiter nutzen. Gravierende Einschränkungen durch die Naturschutzbehörden, die einem Teilwiderruf gleichkommen, sind nicht möglich (vgl. dazu ein Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg von 2019). Derartige Einschränkungen kann nur die Immissionsschutzbehörde anordnen.

Im Genehmigungsbescheid können, mit Einverständnis des Vorhabenträgers, mögliche nachträgliche Auflagen festgehalten werden (§12 IIa Bundes-Immissionsschutzgesetz). Nur dann ist eine Einschränkung der Betriebszeiten nach der Inbetriebnahme möglich. Zudem kann geprüft werden, ob nach §3 II BNatSchG bzw. §48 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bzw. §21 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) die Genehmigung wieder entzogen werden kann und ob dem Betreiber eventuell eine Entschädigung zusteht.

Die Rücknahme einer Betriebsgenehmigung stellt hohe formale Anforderungen an die Behörden und muss genau begründet werden. Eine erneute artenschutzrechtliche Kartierung ist dafür nötig, die nicht der Anlagenbetreiber bezahlt, sondern die Genehmigungsbehörde. Die Behörden schrecken deshalb in der Regel (auch aus den eigenen Praxiserfahrungen) davor zurück, weil sie eine gerichtliche Überprüfung ihrer Entscheidung befürchten.

Mehr Informationen dazu finden Sie in einem Hintergrundpapier der Fachagentur Windenergie an Land

18. Sind windkraftsensible Arte stärker durch Windparks oder durch Einzelanlagen gefährdet?

Studien vor Ort zu diesem Thema sind nur schwer durchzuführen. Eine Simulation zum Rotmilan und dessen Populationsentwicklung im Zusammenhang mit WKA (Schaub 2012) hat gezeigt, dass die Tiere in einem Windpark mit 50 WKA weniger betroffen waren als von 25 Einzelanlagen im Abstand von mindestens 5 Kilometern zueinander.

Allgemein ergab die Studie, dass das Wachstum einer Rotmilan-Population stärker beeinträchtigt wird bzw. sogar ein Rückgang zu beobachten ist, je mehr WKA in einem Gebiet vorhanden sind und je weiter diese auseinanderstehen. Der LBV fordert deshalb eine Konzentration der Anlagen auf Vorranggebiete, um das Gefährdungspotenzial zu minimieren.

19. Was versteht man unter „Repowering“? Welche Rolle spielt es mit Hinsicht auf den Schutz windkraftsensibler Arten?

„Repowering“ bezeichnet das Ersetzen einer älteren (oft kleineren) durch eine modernere (oft größere) und effizientere WKA. Der LBV sieht darin das Potenzial, aus Artenschutzgründen besonders kritische Anlagenstandorte stillzulegen und gleichzeitig weniger problematische Standorte bevorzugt zu erneuern.

20. Welche Rolle können technische Abschaltsysteme und zeitliche Abschaltkonzepte beim Schutz windkraftsensibler Arten spielen?

Technische Abschaltsysteme sind an manchen Anlagen bereits installiert. Sie können Vögel ab Mäusebussard-Größe bereits in großer Entfernung im Anflug erkennen, innerhalb von Sekunden das Risiko einer Kollision berechnen und bei Bedarf das Windrad abbremsen bzw. stoppen.

Auch wenn diese Systeme derzeit (Stand Juli 2022) noch nicht gänzlich ausgereift sind, so lässt sich doch bereits auf Basis der Erfahrungen aus anderen Ländern feststellen, dass sie das Kollisionsrisiko für windkraftsensible (Vogel-)Arten maßgeblich senken können. Der LBV plädiert dafür, dass diese Abschaltsysteme, sobald sie weiter ausgereift sind, zur Pflichtausstattung neuer WKA werden und bestehende Anlagen idealerweise damit nachgerüstet werden müssen.

Zeitliche Abschaltkonzepte kommen insbesondere beim Schutz von Vogelarten und Fledermäusen zum Tragen, die nicht durch technische Abschaltsysteme erfasst werden können. So wird verhindert, dass die Tiere mit den Rotorblättern kollidieren oder in ihrer Umgebung Schaden nehmen. Wenn eine Anlage etwa in einem Gebiet mit windkraftsensiblen Fledermausarten aufgestellt wird, muss der Betreiber in den ersten beiden Betriebsjahren ein sogenanntes Gondelmonitoring durchführen. Dafür wird ein Aufnahmegerät im Maschinenraum der Anlage, der sogenannten Gondel, installiert, das die artspezifischen Rufe der Tiere auf-zeichnet.

Während des Monitorings wird das Windrad in den potenziellen Aktivitätszeiten der Fledermäuse abgeschaltet, also nachts von April bis Mitte November bei relativ geringen Windgeschwindigkeiten. Nach zwei Jahren wird anhand der Ergebnisse des Monitorings für die Anlage ein spezifischer Abschalt-Algorithmus entwickelt, der sowohl die Gefahr für die Tiere als auch die wirtschaftlichen Einbußen des Betreibers minimieren soll.

Während der Mahd oder der Ernte in der Nähe einer Anlage ist ebenfalls eine Abschaltung vorgeschrieben, um beispielsweise Rotmilane zu schützen, die zu dieser Zeit bevorzugt dort jagen.

21. Wer kontrolliert, ob Vorschriften, die zum Schutz windkraftsensibler Arten beim Betrieb von WKA gelten, eingehalten werden?

Grundsätzlich hat die Immissionsschutzbehörde als Genehmigungsbehörde die Pflicht zu kontrollieren, ob alle Vorschriften eingehalten werden. Möglich ist aber auch die Kontrolle durch eine Naturschutzbehörde, soweit das im Rahmen der Amtshilfe passiert.

Der Betreiber muss auf Aufforderung entsprechende Berichte in Auftrag geben und den Behörden vorlegen. Solche Kontrollen erfolgen allerdings oft erst nach Hinweisen aus der Bevölkerung und werden bislang nicht standardmäßig und flächendeckend durchgeführt.

22. Welche Maßnahmen werden ergriffen, um die Beeinträchtigung windkraftsensibler Arten und ihrer Lebensräume auszugleichen?

Hier wird zwischen Vermeidungs- bzw. Minimierungsmaßnahmen und ökologischen Ausgleichs-/Ersatzmaßnahmen unterschieden, die meistens kombiniert zur Anwendung kommen, um das Tötungsrisiko für windkraftsensible Arten so gering wie möglich zu halten.

Zu den Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen zählen beispielsweise zeitliche Abschaltkonzepte, die Vermeidung der Fällung von Horst- und Höhlenbäumen und die unterirdische Ableitung des erzeugten Stroms, um Kollisionen mit Stromleitungen zu verhindern.

Ökologische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden umgesetzt, um den Eingriff in die Natur, den der Bau und Betrieb einer WKA darstellt, so gut wie möglich auszugleichen. Die Maßnahmen werden dabei von der Genehmigungsbehörde festgelegt und können sehr unterschiedlich ausfallen. Gezielte Pflanzungen zur Aufwertung der Landschaft oder die Schaffung von Habitaten und Quartieren für bestimmte Tierarten zählen zu den geläufigsten Auflagen. Als Ausgleichsmaßnahmen bezeichnet man Eingriffe direkt am Standort der WKA.

Ersatzmaßnahmen werden dagegen auf anderen Flächen in der Kommune oder Stadt umgesetzt. Derzeit gibt es Überlegungen zur Einrichtung von Artenhilfsprogrammen, um die Individuen- und Habitatverluste windkraftsensibler Arten auszugleichen

Erklärung der verwendeten Fachbegriffe

Biotop

Ein Lebensraum von begrenztem Umfang, in dem bestimmte Tier- und Pflanzenarten gemeinsam vorkommen und an den sie angepasst sind. Beispiele für Biotope sind vom Wasser geprägte Lebensräume (Bäche, Flüsse, Seen, Moore und ihre Ufer), Wälder (Misch-, Laub-, Nadel- sowie Auwald), aber auch Offenland-Lebensräume (Streuobstwiesen, Trockenrasen, Schutt- und Geröllhalden).

Habitat

Das Gebiet, in dem sich eine bestimmte Tier- oder Pflanzenart bevorzugt aufhält. Der Be-griff wird mittlerweile häufig gleichwertig mit Biotop verwendet. Das Habitat des Rotmilans z.B. sind Felder, Wiesen und Feldgehölze, der Große Abendsegler hat sein Quartier in Baumhöhlen und jagt meist über dem Kronendach von Wäldern, über Lichtungen, an Wald-rändern und Gewässern.

Population

Gesamtmenge der Individuen einer Tierart in einem bestimmten Gebiet. Oft wird auch der Begriff Bestand verwendet, bei Pflanzen ausschließlich. Die bayernweite Population des Wanderfalken etwa umfasst heute 210 bis 230 Brutpaare.

Vernetzungskorridor

Nach Art. 19 BayNatSchG sollen „entlang von Gewässern, Waldrändern und Verkehrswegen Vernetzungskorridore geschaffen werden“, die unterschiedlichen Biotope miteinander verbinden, um die Biodiversität zu erhalten. So können sich bestimmte Tierarten (vor allem Insekten und andere Kleintiere wie Eidechsen, Heuschrecken und Käfer) zwischen den Gebieten, in den sie jagen bzw. Nahrung suchen, und Orten, an denen sie sich zur Brut und Fortpflanzung aufhalten, ungestört bewegen.

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