LBV magazin 4-24

oder Schenken? mögen hingegen werden im Allgemeinen die Schenkungs- bzw. Erbschaftsteuerfreibeträge ausreichen. Dann kann man seine wirtschaftlichen Verhältnisse auch nur per Testament regeln und bis zum Ende seiner Tage Eigentümer bleiben. In letzter Zeit haben sich bei LBV und Stiftung folgende interessante Tatbestände öfter ergeben: Ein älteres Ehepaar besitzt ein wertvolles Mehrfamilien- oder Geschäftshaus, das letztlich an den LBV oder seine Stiftung fallen soll. Würden sich die Eigentümer nun erst gegenseitig als Erbe einsetzen, dann würde der Freibetrag für dieses Erbe oft nicht ausreichen und der Längerlebende mit einer erheblichen Steuerlast rechnen müssen, obwohl die Immobilie zeitnah an den gemeinnützigen Erben fallen soll. Hier empfiehlt sich etwas, das als „Königsweg der Überlassung“ an einen gemeinnützigen Empfänger bezeichnen werden könnte: Die Ehegatten übertragen die Immobilie bereits zu Lebzeiten an LBV oder Stiftung, behalten sich ein umfassendes Nutzungsrecht vor (das man inhaltlich frei ausgestalten kann, v.a. bei außerordentlich anfallenden Erhaltungskosten), verbieten dem Erwerber jede Verfügung zu Lebzeiten des Übergebers und behalten sich zudem – über die gesetzlichen GERHARD KOLLER Vorstandsbeauftragter Erbe LBV und Stiftung Bayerisches Naturerbe E-Mail: gerhard.koller@lbv.de Tel. 09174-4775-7010 CHRISTOPH PETER Erbe LBV und Stiftung Bayerisches Naturerbe E-Mail: christoph.peter@lbv.de Ihre Ansprechpartner beim LBV Haben Sie Fragen zum Thema Erbe oder wünschen Sie weitere Informationen, dann rufen Sie uns gerne an oder schreiben uns. Selbstverständlich behandeln wir Ihr Anliegen absolut vertraulich. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht. alle zehn Jahre neu und in voller Höhe nutzen kann. Wenn man also rechtzeitig beginnt, ein großes Vermögen stückweise unter Ausnützung der jeweiligen Freibeträge zu überlassen, kann man viel Steuern sparen. Überlassen bedeutet aber auch, sich von diesem Vermögen zu trennen, wenngleich man sich natürlich eine Vielzahl von Rechten vorbehalten kann (v.a. Nutzungsrechte = Nießbrauch) und sich mit Verfügungsbeschränkungen und bedingten Rückfallrechten zusätzlich wirtschaftlich und rechtlich absichern kann. Aber grundsätzlich ist das betroffene Vermögen „einmal weg“. Sicher bestehen gesetzliche Widerrufsrechte (§§ 528 ff BGB, v.a. bei eigener Bedürftigkeit oder grobem Undank) und es besteht die Möglichkeit, einen jederzeitig möglichen Widerruf der Schenkung vertraglich zu vereinbaren. Bei Letzterem droht aber die Gefahr, dass das Finanzamt keine vollzogene Schenkung anerkennt und damit die Zehn-Jahresfrist für den erneuten Schenkungssteuerfreibetrag nicht zu laufen beginnt (das ist m.W. in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht entschieden), man also das eigentliche Ziel der Steuerersparnis nicht erreicht. Hier hilft nur die fachliche Beratung für den konkreten Fall. Bei kleineren oder mittleren VerMöglichkeiten hinaus – den jederzeitigen Widerruf der Schenkung vor. Für den LBV oder die Stiftung ist es dabei unerheblich, ob das Finanzamt diese Schenkung steuerlich als vollzogen ansieht (und damit der Lauf der Zehnjahresfrist in Gang gesetzt wird oder nicht), da beide ohnehin keine Schenkungs- oder Erbschaftssteuer zahlen müssen (§ 13 Abs.1 Nr. 16 ErbStG). DAS ERGEBNIS: Die betagten Übergeber haben trotz der Übergabe noch den wirtschaftlichen Ertrag in Händen und auch noch jede rechtliche Freiheit. Ein Steueranfall beim Tode des Erstversterbenden tritt nicht mehr ein, da das Objekt bürgerlich rechtlich wirksam übertragen ist. Jedem ist damit geholfen – und dieses Vermögen wird in Zukunft dauerhaft dem Naturschutz in Bayern dienen. Dennoch gilt: Es kommt auf den Einzelfall an. Eine fachliche Beratung ist daher grundsätzlich immer zu empfehlen und oft auch dringend nötig. Wenden Sie sich also an Ihren Notar oder Notarin, Rechtsanwalt oder -anwältin oder v.a. auch begleitend an den steuerlichen Berater oder Beraterin. Gerne helfen auch wir Ihnen im absolut vertraulichen Gespräch weiter. DR. RÜDIGER DIETEL LBV MAGAZIN 4|24 43

RkJQdWJsaXNoZXIy NDEzNzE=