LBV MAGAZIN 2|25 43 FOTO: CHRISTOPH BOSCH GERHARD KOLLER Vorstandsbeauftragter Erbe LBV und Stiftung Bayerisches Naturerbe E-Mail: gerhard.koller@lbv.de Tel. 09174-4775-7010 CHRISTOPH PETER Erbe LBV und Stiftung Bayerisches Naturerbe E-Mail: christoph.peter@lbv.de Ihre Ansprechpartner beim LBV Haben Sie Fragen zum Thema Erbe oder wünschen Sie weitere Informationen, dann rufen Sie uns gerne an oder schreiben uns. Selbstverständlich behandeln wir Ihr Anliegen absolut vertraulich. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht. ERBSCHAFT Mit Hilfe von Erbschaften und Vermächtnissen können wir uns beispielsweise für den Schutz der Bekassine einsetzen, indem wir ihren Lebensraum bewahren. Die Vorteile eines Testaments zugunsten des Naturschutzes Steuerfrei Gutes tun Erbschaften und Schenkungen an Privatpersonen wie Ehepartner, Kinder oder andere Verwandte unterliegen grundsätzlich der Erbschafts- oder Schenkungsteuer, sofern sie bestimmte Freibeträge überschreiten. Bei höheren Vermögenswerten muss ein erheblicher Teil der Erbschaft oder Schenkung versteuert werden. Wenn Sie in Ihrem Nachlass verfügen, dass Ihr Vermögen einer gemeinnützigen Organisation wie dem LBV zugutekommen soll, wird eine besondere gesetzliche Regelung angewendet: Nach § 13, Abs. 1, 16b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) bleibt eine Erbschaft oder ein Vermächtnis, das ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken zugutekommt, steuerfrei. Das bedeutet, dass Ihr Vermögen in seiner Gesamtheit zur Förderung etwa des Naturschutzes eingesetzt werden kann. Ein Testament zugunsten einer gemeinnützigen Organisation wie dem LBV stellt sicher, dass Ihr Beitrag (abzüglich eventueller Pflichtteile) zu 100 Prozent in den Natur- und Umweltschutz fließt. So können Sie auch über Ihr Leben hinaus einen positiven Einfluss auf den Erhalt wertvoller Lebensräume und den Schutz gefährdeter Tier- und Pflanzenarten ausüben. Vorrangig wichtig ist, dass Ihre Familie abgesichert ist. Erst dann sollten Sie an den LBV oder andere OrganisatioVerwandtschaftsgrad Steuerklasse Freibetrag in € Ehegatten, Lebenspartner I 500.000 Kinder (auch Stief- und Adoptivkinder) und Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind I 400.000 Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern und -kinder, Geschiedene II 20.000 Enkel I 200.000 Nicht Verwandte III 20.000 Eltern, Großeltern, Urenkel I 100.000 Gemeinnützige Organisationen von Steuer befreit Erbschaftssteuerfreibeträge: nen denken. Um sicherzustellen, dass Ihr letzter Wille umgesetzt wird, empfiehlt es sich, vorab mit der gemeinnützigen Organisation, zum Beispiel dem LBV, ein Informationsgespräch zu vereinbaren.
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