38 LBV MAGAZIN 2|25 FOTOS: NABU/IRIS BARTHEL, STOCK.ADOBE.COM POLITIK Freiwilligkeit oder Ordnungsrecht im Garten? Vom schwierigen Umgang mit Schottergärten Der eine mag einen verwilderten Garten, der zweite mag es gradliniger, der dritte hält einen Gartenzwerg für eine gute Idee. Zum Glück sind wir nicht alle gleich und zum Glück kann und muss man vieles, was der andere in seinem privaten Nahbereich macht, aushalten. Die als „Gärten des Grauens“ bekannten Schottergärten sind jedoch eine besondere Kategorie. Wo im Idealfall ein vogel- und insektenfreundlicher Garten oder zumindest ein kleiner Grünstreifen für etwas Naturraum im Siedlungsbereich sorgen könnte, entzieht ein Schottergarten der Natur zusätzliche Fläche. Nicht so drastisch wie ein neues Gewerbegebiet auf der „grünen Wiese“ oder der Ausbau einer Autobahn, doch als Mosaikstein in einem Ort oder einer Stadt, bei dem die Masse am Ende unerwünschte Folgen hat. Wenn Begrünung im Garten fehlt, die im Idealfall durch entsprechende, bestenfalls heimische Bepflanzung Lebensraum bietet, und der Boden mit Schotter und oft darunterliegenden Sperrschichten dicht gemacht wird, ist diese Fläche für die Natur verloren. Auch das ist ein kleiner Beitrag zum Flächenverbrauch. Dazu kommen weitere negative Effekte. Im Klimawandel heizen sich unsere Städte zunehmend unangenehm auf, ein Steingarten wirkt hier verschärfend statt abmildernd wie ein echter Garten. Auch in Überschwemmungssituationen verschärfen Steingärten die Lage. Verbot von Schottergärten? Einige bayerische Städte, allen voran Erlangen, haben in den vergangenen Jahren Schottergärten über die Freiflächengestaltungssatzung explizit verboten. Im Rahmen des von der Bayerischen Staatsregierung angestrebten Bürokratieabbaus und der in den letzten Monaten bereits verabschiedeten Modernisierungsgesetze sollen solche spezifischeren Regelungen aber nicht mehr möglich sein. Nach einer Kabinettssitzung im Juni 2024 lässt die Staatsregierung verlauten: „Gemeindliche ‚Grüngestaltungssatzungen‘ soll es künftig nicht mehr geben. Es ist Sache des Eigentümers, wie er seinen Garten gestaltet und wo er welchen Baum oder Strauch pflanzt, nicht Sache des Gemeinderats.“
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